UVV "Schulen", GUV-V S1 |
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§ 10 Abs. 1 und 3 GUV-V S1 |
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§ 10 Türen, Fenster |
(1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Schülerinnen und Schüler durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.
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Zu § 10 Abs. 1: |
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Dies wird erreicht, wenn z. B.
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die Türen in die Räume aufschlagen, |
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die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen in der Endstellung, einschließlich Türgriff, maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen, |
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die Türen am Ende von Fluren angeordnet sind. |
Türen von Räumen mit mehr als 40 Benutzern oder mit erhöhter Brandgefahr
(z. B. Chemieräume, Werkräume) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. |
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(3) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden. |
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Zu § 10 Abs. 3: |
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Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn z. B.
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Griffe und Hebel gerundet sind und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet sind, |
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Hebel für Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sind, |
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Hebel für Oberlichtflügel zurückversetzt in der Fensternische oder über 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet sind, |
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Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können. |
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