UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 10 Abs. 1 und 3 GUV-V S1
 
§ 10 Türen, Fenster
             (1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Schülerinnen und Schüler durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.
  Zu § 10 Abs. 1:
  Dies wird erreicht, wenn z. B.
- die Türen in die Räume aufschlagen,
- die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen in der Endstellung, einschließlich Türgriff, maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen,
- die Türen am Ende von Fluren angeordnet sind.

Türen von Räumen mit mehr als 40 Benutzern oder mit erhöhter Brandgefahr
(z. B. Chemieräume, Werkräume) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
             (3) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.
  Zu § 10 Abs. 3:
  Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn z. B.
- Griffe und Hebel gerundet sind und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet sind,
- Hebel für Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sind,
- Hebel für Oberlichtflügel zurückversetzt in der Fensternische oder über 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet sind,
- Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können.