UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 11 Abs. 1 und 2 GUV-V S1
 
§ 11 Einrichtungsgegenstände
             (1) Kanten, Ecken und Haken von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.
  Zu § 11 Abs. 1:
  Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen entweder gerundet (Radius ≥ 2 mm) oder entsprechend gefast sind. Garderobenhaken sind gerundet auszuführen oder abzuschirmen.
             (2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.
  Zu § 11 Abs. 2:
  Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden, wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege innerhalb der Räume nicht eingeengt sind.
Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen
können z. B. vermieden werden durch
– ausreichende Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 und DIN    EN 349
oder durch
– Abschirmung nach DIN 31 001-1.