GUV-V S1 Schulen
 
Außenanlagen – Zusätzliche Anforderungen
 
Spielplatzgeräte
 
§ 15. (1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet und aufgestellt sein. Das gilt auch für Kunstobjekte in Aufenthaltsbereichen, die zum Klettern und Spielen genutzt werden können.
  Zu § 15 Abs. 1:
  Spielplatzgeräte sind sicher gestaltet und aufgestellt, wenn sie den Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-7 entsprechen.
Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DIN
EN 33 942 zu beachten.

             (2) Der Boden im Sicherheitsbereich von Spielplatzgeräten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungsgefahren vermindert werden.

  Zu § 15 Abs. 2:
  Verletzungsgefahren sind vermindert, wenn Böden im Sicherheitsbereich von Spielgeräten entsprechend DIN EN 1177 gestaltet sind.