UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 2 Abs. 2 GUV-V S1
 
§ 2 Begriffbestimmungen

             (2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.

  Zu § 2 Abs. 2:
  Dazu zählen z. B.:
Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitrinen, Schränke, Bänke, Fahrradständer, Spielplatzgeräte u. a.