UVV "Schulen", GUV-V S1 |
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§ 7 Abs. 1 und 2 GUV-V S1 |
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§ 7 Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen |
(1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen
Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von
2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen
oder ausreichend abgeschirmt sein. |
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Zu § 7 Abs. 1: |
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Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten
z. B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z. B.
Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder spitzen Teile
herausfallen.
Nicht abgeschirmte Verglasungen sind in Sicherheitsglas als Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen.
Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus.
Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten als abgeschirmt,
wenn z. B.
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mindestens 1,00 m hohe Umwehrungen, mindestens 20 cm vor den
Verglasungen vorhanden sind oder die Verglasungen hinter bepflanzten
Schutzzonen liegen, |
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bei Fenstern die Fensterbrüstungen mindestens 80 cm hoch und die
Fensterbänke mindestens 20 cm tief sind, |
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Schränke und Vitrinen in Fachnebenräumen angeordnet sind. |
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(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für
Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein. |
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Zu § 7 Abs. 2: |
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Die Erkennbarkeit von Verglasungen und sonstigen lichtdurchlässigen
Flächen wird erreicht z. B. durch:
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farbige Aufkleber, |
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Querriegel, |
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Geländer, |
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Fensterbrüstungen, |
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Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen. |
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