Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 29 Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(3) Bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (B 2) in den Fällen der Zeile 3 Spalten 2 und 3 der Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden.
(4) Anstelle der in Zeilen 5 und 6 Spalte 3 der
Tabelle gestellten Anforderungen sind bei
Wohngebäuden geringer Höhe Wände der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zulässig. Für
diese Wände gelten
die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.