Technische Prüfverordnung

 

§ 2   Prüfungen, Prüffristen

(1) Die technischen Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  4. die Beseitigung der Mängel dem staatlich anerkannten Sachverständigen oder dem Sachkundigen mitzuteilen,
  5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
  6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
  7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden,
  8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der Sachverständigen oder des Sachverständigen vorlegen zu lassen und sich über die Eignung der Sachkundigen oder des Sachkundigen (§ 3 Abs. 2) zu vergewissern.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die im Anhang aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften geprüft werden.