Technische Prüfverordnung
§ 2 Prüfungen, Prüffristen
(1) Die technischen Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1
sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen
müssen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten
Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und
Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar
- auf Veranlassung
und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen
der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor
der Wiederinbetriebnahme,
- auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin
oder des Betreibers in den übrigen Fällen.
(2) Die Bauherrin
oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben
- die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
- die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich
geeigneten Arbeitskräfte
bereitzustellen,
- die bei den Prüfungen festgestellten Mängel,
die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich,
sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
- die Beseitigung der Mängel dem staatlich anerkannten Sachverständigen
oder dem Sachkundigen mitzuteilen,
- die Berichte über Prüfungen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
- der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau
zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig
mitzuteilen,
- die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen
mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen zu übersenden,
- sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid
der Sachverständigen oder des Sachverständigen vorlegen zu
lassen und sich über die Eignung der Sachkundigen oder des Sachkundigen
(§ 3 Abs. 2) zu vergewissern.
(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die im Anhang aufgeführten Prüffristen
verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie
kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den
technischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen
anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die
Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen
teilzunehmen.
(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich,
wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen sowie die dafür
bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre
Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften
geprüft werden.