Grafik außen führendes Treppenhaus ©Unfallkasse NRW | DGUV
Grafik außen führendes Treppenhaus©Unfallkasse NRW | DGUV

Unfälle auf Treppen stellen einen Schwerpunkt des Unfallgeschehens dar. Deshalb kommt der Einhaltung der Anforderungen an die Gestaltung der Treppen und der Rutschhemmung bei allen Witterungsverhältnissen  eine wichtige Bedeutung zu. Innerhalb einer Schule sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen.

Die Treppen sollen für ein sicheres Begehen so ausgeleuchtet sein, dass durch Stufenvorderkanten, Geländer oder anderen Einbauten kein Schattenwurf erfolgt. Die Setzstufen können sich zusätzlich von der Trittstufe durch unterschiedliche Helligkeit der Materialoberfläche absetzen.

Grundsätzlich sollten nur Treppen mit geraden Läufen eingebaut werden. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Spindeltreppen sind als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.

Steigungsverhältnis

Ausreichend bemessene Treppenstufen bilden eine wichtige Voraussetzung für die Gestaltung einer sicheren Treppe. Hierzu zählt zum einen die Einhaltung der Schrittmaßformel und zum anderen den Treppenneigungswinkel so auszuwählen, dass die Treppe angenehm begangen werden kann.

Die Schrittmaßformel besagt, dass die Summe zweier Treppensteigungen (s) und eines Treppenauftritts (a) zwischen 59 und 65 cm liegen muss, und bildet die Grundlage für die Planung des Steigungsverhältnisses einer Treppe:

2 x s + a = 63 cm (59 – 65 cm)

Das Maß bezieht sich auf die Schrittlänge des Menschen und liegt mit 63  cm am günstigsten.

In Schulen darf die Steigung von Treppen nicht mehr als 17 cm und der Auftritt nicht weniger als 29 cm betragen. Üblicherweise liegt die Steigung zwischen 14 und 17 cm und der Auftritt zwischen 29 und 32 cm. Treppen mit einem Neigungswinkel zwischen 28 und 30° werden als angenehm empfunden. Eine Treppe mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm ergibt einen Neigungswinkel von etwa 30°.

Treppenlauf

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss nach den Vorgaben der Schulbaurichtlinie mindestens 1,20 m betragen und ist zusätzlich noch abhängig von der Anzahl der Benutzer, die auf sie angewiesen sind. Sie muss diesbezüglich mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen, darf jedoch 2,40 m nicht überschreiten. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Treppen darf z. B. durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden.

Die nutzbare Breite wird immer im Lichten gemessen. Die seitliche Begrenzung bilden z. B. die Innenkante des geländerseitigen Handlaufs und die Oberfläche der fertigen Wand oder der Wandverkleidung.

Der Seitenabstand von Treppenläufen und auch Podesten zu Wänden und/oder auch Geländern ist möglichst bündig herzustellen. Sollte konstruktionsbedingt der Seitenabstand nicht bündig abschließen und es entsteht dadurch ein Spalt, darf dieser nicht mehr als 4 cm betragen, damit sich Schülerinnen und Schüler in den bestehenden Spalt nicht verletzen können.

Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen muss mindestens 2 m betragen.
Die Schulbaurichtlinie einiger Bundesländer kann abweichende Maße fordern. Bei Neubauten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen.

 

Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Zur Abgrenzung eignen sich z. B. Absperrungen, vorgelagerte Sitzbänke oder ausreichend dichte Bepflanzungen.

Treppenpodest

Grafik einer Treppe©Unfallkasse NRW | DGUV

Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Ruhepodest) angeordnet sein. Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.

Die Tiefe des Podestes ist darüber hinaus so auszuwählen, dass der Gangrhythmus nicht gestört wird. Dem Gangrhythmus dienlich ist es, wenn das Gesamtmaß der Tiefe des Podestes das Schrittmaß berücksichtigt und nach folgender Formel berechnet wird:

Tiefe des Podestes = n x 63 cm (ein Vielfaches des Schrittmaßes) + 29 cm (Auftrittstiefe der Treppenstufe)
Beispiel: 3 x 63 cm +29 cm = 2,18 m

Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten.

Stufen

Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abgerundet sein. Der Radius muss mindestens 2 mm betragen.

Treppe aus Stahl©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Von besonderer Bedeutung für die Sicherheit ist eine gute Erkennbarkeit der Treppenstufen und insbesondere der Stufenkanten. Hierzu ist eine ausreichend helle Beleuchtung erforderlich. Durch farblich unterschiedliche Gestaltung von Trittstufe und Setzstufe oder farbliches Abheben der Stufenkanten wird die Erkennbarkeit günstig beeinflusst. Die Verwendung von aufgesetzten Profilen ist jedoch ungeeignet. Deshalb sind Kantenprofile grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen.

Außen liegende Stahltreppen, z. B. um die Flucht- und Rettungswegsituation zu verbessern werden oft mit Laufflächen aus Gitterrosten ausgeführt. Die Anforderungen an die Rutschfestigkeit der Treppenstufen finden sich unter Fußböden.

Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufen oder Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erforderlich. Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen oder unterschiedliche Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Die Toleranzmaße der DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße” dürfen nicht überschritten werden.