Eine Sitzbank im Foyer ©B. Fardel | Unfallkasse NRW
Eine Sitzbank im Foyer©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Das Gesicht einer Schule zeigt sich insbesondere in der Auswahl der verwendeten Einrichtungen. Einrichtungen sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes. Hierzu zählen in Fluren z. B. Vitrinen, Bilderrahmen, Kunstgegenstände, Aquarien, Schließfächer, Garderoben, aber auch Sitzgelegenheiten und Heizkörper.

Bei der Verwendung der genannten Einrichtungsgegenstände ist darauf zu achten, dass Kanten, Ecken und Haken bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche in Aufenthaltsbereichen der Schülerinnen und Schüler so ausgebildet oder gesichert sind, dass Verletzungsgefahren vermieden werden. Durch gerundete (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefaste Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen wird dieses Schutzziel erreicht.

Einrichtungsgegenstände mit Glasflächen müssen ebenfalls bis zu einer Höhe von 2,00 m bruchsicher ausgeführt sein.

Bei der Anordnung der Thermostate für die Heizkörper sollten diese nicht in den Verkehrsweg hineinragen. Dies kann z. B. durch eine seitliche Montage erreicht werden.

Haken an Garderoben sollten zur Wand hin weisen und/oder durch eine Leiste abgeschirmt sein.

In Schulen besteht oft der Wunsch, auch Flure und Treppenräume z. B. mit Bildern oder anderen Werken von Schülerinnen und Schülern zu gestalten. Grundsätzlich ist dies aus pädagogischer Sicht auch wünschenswert, da hierdurch die Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit ihrer Schule verbessert werden kann und sie über die Ausstellung ihrer Arbeiten oft eine persönliche Wertschätzung erfahren.

Falls die dafür genutzten Flure oder Treppenräume im Flucht- und Rettungsfall erforderlich sind (Notwendige Flure) ist folgendes zu beachten:

  • Die genannten Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege sind einzuhalten,
  • die Anforderungen an Flure sind zu berücksichtigen,
  • die erforderliche Breite darf durch Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden,
  • die Fluchtwege sind immer freizuhalten,
  • brennbare Materialien dürfen nicht verwendet werden,
  • gegebenenfalls sind Veränderungen mit der zuständigen Bauaufsicht bzw. Brandschutzdienststelle abzustimmen.

Dies trifft auch für die Anordnung von Garderoben zu.