Feuerlöscher mit Flucht- und Rettungsplan ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Feuerlöscher sind eine wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes und müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein. Sie müssen vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sein und dürfen die erforderlichen Fluchtwegbreiten nicht einschränken.

Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustellenden Feuerlöscher ergeben sich aus den Hinweisen der Technischen Regel für „Maßnahmen gegen Brände” und den Abstimmungen mit der zuständigen Feuerwehr.

Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F 05 „Feuerlöscher“ gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Technischen Regel zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung entsprechen.

Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.

Heute ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind.

Die Zahlen bezeichnen das Löschobjekt, die Buchstaben geben die Brandklasse wieder:

Brandklasse A Feste, glutbildende Stoffe (z. B. Holz, Kohle)
Brandklasse B Flüssige oder flüssig werdende Stoffe (z. B. Benzin, Alkohol)
Brandklasse C Gasförmige Stoffe, auch unter Druck (z. B. Propan, Wasserstoff)
Brandklasse D Brennbare Metalle (z. B. Magnesium, Aluminium)
Brandklasse F Speiseöle, Speisefette
aus ASR 2.2, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände

Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige zu prüfen.