Räume für Technik/Arbeitslehre sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.
In Technikbereichen liegt oft eine erhöhte Brandgefahr vor. Das ist der Fall, wenn sich z. B. Holzstaub ablagern kann oder mit entzündbaren Stoffen oder Flüssigkeiten gearbeitet wird. Daher sind für den Fluchtfall mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge als Fluchtweg vorzusehen. Einer dieser Ausgänge darf über einen benachbarten Raum führen, wenn von diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist. Gefährdungen entlang des Fluchtweges sind zu vermeiden. Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein.
Als einer der Fluchtwege ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet und die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt.
Türen, die nach außen aufschlagen, müssen so angeordnet sein, dass sie weder beim Öffnen noch in geöffnetem Zustand die notwendige Breite von Verkehrs- und Rettungswegen einengen. Schülerinnen und Schüler dürfen durch in Flurrichtung aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind. Eine nach außen aufschlagende Tür darf in der Endstellung maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite der Flure darf durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden.
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Flucht- und Rettungspläne sind auszuhängen.