In Lehr- und Vorbereitungsräumen der Arbeitslehre und Technik dürfen sich Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Gefährdungen nicht unbeaufsichtigt aufhalten. Dies wird durch eine gute Unterrichtsorganisation und die Einhaltung baulicher Anforderungen, wie z. B. Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke, sichergestellt.
Zu einer guten Organisation gehören Informationen, Schulungen und Unterweisungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte, wie z. B. Reinigungskräfte.
In Fachräumen müssen u. a. folgende Voraussetzungen gewährleistet sein:
- Die grundlegenden Vorschriften zur Sicherheit im Werk- bzw. Technikunterricht und in der Arbeitslehre müssen zur Verfügung stehen.
- Die Versuchsanleitungen sollten auf der Grundlage der pädagogischen Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
- Betriebsanweisungen sind zu erstellen und auszuhängen. Dies umfasst die allgemeine Fachraumordnung und Betriebsanweisung für Maschinen und Geräte.
- Ein Gefahrstoffverzeichnis muss vorhanden sein.
- Hinweise zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz müssen sichtbar vorhanden sein.
- Erste-Hilfe-Material muss in ausreichender Menge vorhanden sein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist zu beachten.
- Ausreichende Bewegungsflächen, Sicherheitsabstände und die Freihaltung der Fluchtwege müssen auch während des Unterrichts gewährleistet sein.
- Gebotszeichen sind anzubringen, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen z. B. das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung erforderlich ist.
- Fehlende Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Ausstattung sind der Schulleitung zu melden.
- Beschädigte Geräte sind als defekt zu kennzeichnen und der weiteren Benutzung zu entziehen.
Eine Nutzung der Lehr- und Übungsräume durch fachfremde Lehrkräfte ist nur möglich, wenn:
- Schülerinnen und Schüler ständig beaufsichtigt werden,
- die Geräte und Medien gegen unbefugte Benutzung gesichert sind,
- keine Gefahrstoffe im Raum zugänglich sind und
- der Zugang vom Fachraum zum Maschinenraum verschlossen ist.