Mit seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht ist der Schulträger grundsätzlich gehalten, den Schulweg und die zugehörigen Bushaltestellen sicher zu gestalten. Eine generelle Aufsichtspflicht des Schulträgers an den Haltestellen des Schülerverkehrs besteht nicht. Sie kann ihm aber nach landesspezifischen Regelungen zugewiesen werden. Für den eigentlichen Weg zwischen Schule und Elternhaus obliegt den Eltern die Aufsichtspflicht über ihre Kinder.
Die Aufsichtspflicht der Schule besteht grundsätzlich nur für das Schulgebäude sowie das gesamte Schulgelände. Liegt in Ausnahmefällen zulässigerweise die Bushaltestelle auf dem Schulgelände selbst, besteht hier auch eine Aufsichtspflicht durch die Schule.
Ausnahme: Wenn zwischen Bushaltestelle und Schule ein räumlicher und sachlicher Bezug besteht, ist die Schule auch für Haltestellen außerhalb des Schulgeländes aufsichtspflichtig. Maßgeblich sind dabei die Entfernung zwischen Schule und Bushaltestelle sowie die Lage der Haltestelle selbst. Im Einzelfall steht aber weder ein größerer Abstand der Haltestelle vom Schulgelände noch eine Nutzung durch andere Fahrgäste dem räumlichen und sachlichen Bezug entgegen. Weitere spezifischere Regelungen kann das jeweilige Landesrecht treffen.