Beim Einsatz von Bussen im schulischen Umfeld ist zwischen zwei Einsatzszenarien zu unterscheiden:
Freigestellter Schülerverkehr
Grundsätzlich muss der öffentliche Schulträger sicherstellen, dass die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Möglichkeit haben, eine Schule zu erreichen. Dazu hat er einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Aufgrund von landesspezifischen Regelungen, zum Beispiel abhängig von der Entfernung zur Schule, kann darunter auch die Einrichtung eines freigestellten Schülerverkehrs fallen.
Der freigestellte Schülerverkehr (Schülerspezialverkehr) wird als Sonderform des Linienverkehrs betrachtet, der aber von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt ist. Auch weitere Vorschriften für den Busverkehr wie die “Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr” sind zumindest teilweise von dieser Freistellung betroffen. Schülerverkehre fallen nur dann in den Geltungsbereich der Befreiung, wenn es sich um regelmäßige Fahrten handelt, deren Ziel die Teilnahme am regulären Unterricht ist. Wo der Unterricht erteilt wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fallen auch Fahrten zum Unterricht, der regelmäßig außerhalb des Schulgeländes stattfindet, z. B. zum Schwimm- oder Sportunterricht, unter diese Regelung.
DGUVIst ein freigestellter Schülerverkehr erforderlich, richtet der nach Landesrecht Verpflichtete, der in der Regel auch Schulträger sein wird, als Auftraggeber einen solchen ein. Der Auftraggeber schließt dazu in der Regel mit einem Busunternehmen einen Vertrag, in dem die näheren Umstände der Schülerbeförderung festgelegt werden.
Ausschreibung und Auftragsvergabe sind an Anforderungen gebunden. Das Bundesverkehrsministerium hat dazu Anforderungskataloge abhängig vom Datum des Inverkehrbringens der Fahrzeuge veröffentlicht. Dieser enthält zum Beispiel Aussagen zur:
- Kennzeichnung von Schulbussen
- Ausstattung der Fahrzeuge mit speziellen Spiegeln
- Gestaltung der Ein- und Ausstiege beziehungsweise Notausstiege
- Anzahl der Steh- und Sitzplätze
Um sicherzustellen, dass geeignete Fahrzeuge und geschultes Personal eingesetzt werden, ist die vertragliche Ausgestaltung mit dem Beförderungsunternehmen wichtig. Es empfiehlt sich, dass der Schulträger überprüft, inwieweit die sicherheitsrelevanten Anforderungen des geschlossenen Beförderungsvertrages in der Praxis tatsächlich auch eingehalten werden.
Für die Beförderung selbst gilt, dass Kraftfahrzeuge nicht mehr Personen befördern dürfen, als für das Fahrzeug vorgesehen sind. Da es sich bei freigestellten Schülerverkehren um eine Sonderform des Linienverkehrs handelt, sind in Kraftomnibussen Stehplätze in dem Umfang zulässig, wie sie in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen und vom Schulträger für zulässig erklärt worden sind. Besonders für freigestellte Schülerverkehre, die regelmäßig über Land Strecken bedienen, ist es empfehlenswert, im Beförderungsvertrag nur die Nutzung von Bussen mit Sitzplätzen zu vereinbaren. In Kleinbussen sind Stehplätze nicht zulässig.
Neben den Angaben in der Zulassungsbescheinigung müssen die Angaben zur maximalen Anzahl der Sitz- und Stehplätze auch sichtbar im Businnenraum, zumeist in der Front des Busses, angebracht sein.
Anlassbezogener Busverkehr im Auftrag der Schule
DVWIm Gegensatz zum freigestellten Schülerverkehr handelt es sich bei anlassbezogenem Schülerverkehr um Fahrten, die im Einzelfall zu Orten außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden, wie zum Beispiel zu Museen oder Talsperren. Auch Ausflugs- und Erholungsfahrten fallen in diese Kategorie. Für Fahrten dieser Art finden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vollumfänglich Anwendung.
Anlassbezogene Busfahrten basieren auf einem Beförderungsvertrag mit einem Busunternehmen im Einzelfall. Auch hier schließt formal der Schulträger den Beförderungsvertrag, da öffentliche Schulen nach dem Schulrecht der Länder grundsätzlich nicht rechtsfähig sind. Bei Schulen in anderer Trägerschaft bestimmt sich der Vertragspartner aus der Organisationsbeziehung zwischen Schule und Träger.
Die Schulleitung ist für die Organisation von schulischen Veranstaltungen mit Bussen verantwortlich. Zu beachten sind dabei die länderspezifischen Erlasse und Richtlinien. Diese regeln unter anderem:
- Planung und Durchführung von Schulfahrten
- Leitung und Aufsicht
- Elternbeteiligung sowie das erforderliche Genehmigungsprozedere durch die Schulleitung
Bei der Beförderung selbst sind für die Sicherheit im und am Bus das Busunternehmen beziehungsweise der Fahrer oder die Fahrerin verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Lehrkraft beschränkt sich auf die bestehende Aufsichtspflicht.