Kind fährt Fahrrad auf der Straße ©DVW

Vs Fahren im Straßenverkehr

Damit Schülerinnen und Schüler sich im Straßenverkehr stets sicher verhalten können, sollten Eltern, Schule und Akteure der Verkehrssicherheitsarbeit für eine solide Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung sorgen. Nicht nur in Bezug auf das sichere und richtige Verhalten als Fußgänger, sondern auch mit dem Rad brauchen Kinder mindestens eine Person, die ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln erklärt. So kann sicheres und richtiges Verhalten dazu beitragen, Verkehrsunfälle und schwere Verletzungen zu vermeiden.

Schülerinnen und Schüler, welche mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen, sowie deren Eltern sollten einige wichtige Punkte beachten:

  • Beim Fahren auf der Straße immer am rechten Fahrbahnrand fahren. Dabei ausreichend Abstand zu parkenden Fahrzeugen halten.
  • Auch wenn das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt ist, ist das Hintereinanderfahren aus Sicherheitsgründen ausdrücklich zu empfehlen.
  • Rasen und waghalsige Manöver haben im Straßenverkehr nichts zu suchen.
  • Aus Sicherheitsgründen sollten Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, auch wenn es erlaubt ist, nicht rechts überholt werden.
  • Stets ausreichend Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden halten. 
  • Mitgeführte Ladung wie Schulranzen oder Ähnliches muss so gesichert sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen kann und auch die Fahrdynamik nicht beeinflusst. Sie darf nur an dafür vorgesehenen und geeigneten Orten transportiert werden; nichts seitlich an den Lenker anhängen.

Beim „Fahren auf dem Gehweg“ ist zu beachten:

Alle Teilnehmenden am Straßenverkehr müssen sich an die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Die StVO definiert Fahrräder als Fahrzeuge, demzufolge müssen sie die Fahrbahn benutzen, wenn ihnen keine anderen Wege zugeordnet sind beziehungsweise die Nutzung anderer Wege nicht ausdrücklich erlaubt ist. 

Grundsätzlich dürfen Radfahrende nicht den Gehweg benutzen. Ausnahmen gelten bei Kindern: Bis zum vollendeten achten Lebensjahr sind sie verpflichtet, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren, da unter anderem die Wahrnehmung, welche eine Schlüsselkompetenz für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad darstellt, noch nicht vollständig ausgebildet ist. Schülerinnen und Schüler müssen Informationen erkennen, einordnen und deuten können, um Gefahren zu antizipieren und vorausschauend zu handeln. Sind Geh- und von der Fahrbahn baulich getrennte Radwege vorhanden, können Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch den von der Fahrbahn baulich getrennten Radweg benutzen. Wenn Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer Aufsichtsperson begleitet werden, darf diese ebenfalls den Gehweg benutzen. Auf Fußgängerinnen und Fußgänger gilt es, besondere Rücksicht zu nehmen. 

Auch zwischen acht und zehn Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler mit Fahrrädern noch Gehwege benutzen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Wird vor dem Überqueren der Fahrbahn der Gehweg benutzt, so müssen Kinder und ihre Begleitperson vor dem Queren absteigen.

Kinder ab zehn Jahre müssen den Radweg oder die Fahrbahn nutzen. Eltern entscheiden, ob die Schülerinnen und Schüler Straßen benutzen dürfen, wenn dort kein Gehweg oder Radweg vorhanden ist. Was in ruhigen Anliegerstraßen eventuell möglich ist, sollte auf stärker befahrenen Straßen auf keinen Fall erlaubt werden.