Hinweis
Bei der Nutzung von Fachräumen Kunst sind die Inhalte der Veröffentlichung Branche Schule, insbesondere die Ausführungen zum Unterricht zu beachten.
Branche Schule, DGUV Regel 102-601
Bei der Planung und Einrichtung dieser Fachräume gelten teilweise auch baulichen Anforderungen, die im Lern- bzw. Unterrichtsraum beschrieben werden.
Zahlreiche Bundesländer orientieren sich für ihre Schulen an der geltenden Empfehlung der Kultusministerkonferenz Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht.
Die einzelnen Länder können die Inhalte der Richtlinie konkretisieren und ggfs. andere Vorgaben an Schulen formulieren. Unter dem jeweiligen Landeswappen finden Sie die gültigen Hinweise des jeweiligen Bundeslandes.
Landesspezifische Anforderungen
Bitte wählen Sie über die Auswahl rechts ein entsprechende Bundesland aus.
Baden-Württemberg
Mit Schreiben vom 16.02.2012 hat das Kultusministerium Baden-Württemberg auf die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an baden-württembergischen Schulen hingewiesen.
Als aktuelle Hilfestellung, wie die Anforderungen des bestehenden Gefahrstoffregelwerks in allgemein bildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen praxisgerecht umgesetzt werden können, wird auf die DGUV Regel Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV Regel 113-018 (bisher: GUV-SR 2003) und die zugehörige Gefahrstoffliste, DGUV Regel 113-019 (bisher: GUV-SR 2004) verwiesen.
Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) ist in Baden-Württemberg nicht erlassen, wird aber sinngemäß angewandt.
Aktuelle Informationen für baden-württembergische Schulen zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht findet man auf dem Kultusportal Baden-Württemberg.
Bayern
Im Internet-Auftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst befinden sich die Bekanntmachungen und Schreiben des Ministeriums zur Sicherheit in der Schule. Die RISU sowie weitere Hinweise zur Sicherheitsorganisation in den Fachbereichen sind hier zu finden.
Berlin
Im Land Berlin ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft anzuwenden. Für Schulen in freier Trägerschaft hat die RISU empfehlenden Charakter.
Brandenburg
„Im Land Brandenburg ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich umzusetzen. Diese Anforderung ist im Punkt 6 (3) der Verwaltungsvorschrift über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht) des MBJS Land Brandenburg geregelt.“
Bremen
Im Land Bremen findet die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) der KMK-Empfehlung zur Zeit noch die gültige Fassung in Verbindung mit der Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV Regel 113-018 (bisher: GUV-SR 2003) und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht, DGUV Regel 102-001 (bisher: GUV-SR 2006) anwendung.
Hessen
Mit der Verordnung die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013 hat das Kultusministerium die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) erlassen.
Als weitere Hilfestellung, wie die Anforderungen des bestehenden Gefahrstoffregelwerks in allgemein bildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen praxisgerecht umgesetzt werden können, wird auf die DGUV Regel Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV-Regel 113-018 und die zugehörige Gefahrstoffliste, DGUV Regel 113-019 verwiesen.
Für die spezifische Situation der Schulen stellt das Kultusministerium als Mitherausgeber die Software HessGISS als zeitgemäße und praktikable Hilfe zu Verfügung. HessGISS ist ein Service-Paket für das Gefahrstoff-Management in der Schule.
Mecklenburg-Vorpommern
Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft anzuwenden. Für Schulen in freier Trägerschaft hat die RISU empfehlenden Charakter.
Vgl. Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung , Wissenschaft und Kultur vom 26. 01.2015
Niedersachsen
Naturwissenschaft:
- Erlaß Sicherheit im Unterricht (VORIS 22410)
- Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) ist in allgemeinbildenden Schulen und im Beruflichen Gymnasium an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen anzuwenden.
- Verwendung von Speckstein im Unterricht
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen – RISU-NRW aktualisiert und im Mai 2020 erlassen. Mit diesem Erlass zur Einführung der RISU-NRW hat das Schulministerium den Gefahrstoffbeauftragten als besonderen Akteur im Gefahrstoffmanagementsystem in Schulen etabliert. Der Gefahrstoffbeauftragte ist Arbeitsschutzbeauftragter im Sinne des § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Lehrerinnen und Lehrer, die Gefahrstoffbeauftragten sind und selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, nehmen damit zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Sie erfüllen eine wichtige Multiplikatorfunktion bei der Umsetzung der Vorschriften aus der Gefahrstoffverordnung in der Schule.
In Nordrhein-Westfalen wurde durch das Schulministerium eine eigenständige Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen – RISU-BK NRW mit zugehöriger Handreichung für die entsprechenden berufsübergreifenden Fächer in berufsbildenden/beruflichen Schulen erlassen; insofern weicht NRW hier von der RISU-KMK Fassung ab.
Sachsen-Anhalt
RISU gilt als Empfehlung, DGUV-Regelwerk anwenden!
Momentan strukturieren wir den Internetauftritt „Sichere Schule“ neu. Sukzessive werden die Inhalte überarbeitet und erforderliche Änderungen und Verbesserungen vorgenommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Bereich noch nicht fertiggestellt ist.
KUKunst
Neuigkeiten im Portal
19.07.2021
Erstellen Sie Ihre eigene Broschüre schnell und einfach Mit unserer neuen PDF-Funktion können Sie alle Inhalte aus unserem Portal individuell auswählen und als Broschüren herunterladen.Nutzen Sie die Funktion und erstellen Sie sich z. B. eine eigene Fachzeitschrift zur Gestaltung von Fach- und Unterrichtsräumen oder zu Anforderungen an Sportstätten.
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Coronavirus SARS-CoV-2 - Ergänzende Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung für die Gefährdungsbeurteilung in SchulenBei der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die Gefährdungsbeurteilung ein wichtiges Instrument dar, um notwendige Infektionsschutzmaßnahmen abzuleiten.
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Coronavirus (SARS-CoV-2) – Empfehlungen für Schulen
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bilden die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Hinweise und Empfehlungen des Sachgebiets „Schulen“ der DGUV konkretisieren diese Standards für Schulen und bündeln die bisherigen Erkenntnisse. Bei der Umsetzung und Ableitung von konkreten Maßnahmen sind die länderspezifischen Vorgaben zu berücksichtigen.
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DIN 18008-4Die "Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)" wurde durch die DIN 18008-4 ersetzt.
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