Schultoiletten müssen sowohl in ausreichender Anzahl vorhanden sein als auch schnell und gut erreichbar sein. Saubere und ansprechend gestaltete WC-Anlagen sind wichtig für die Akzeptanz und Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler. Sie können durchaus auch den Wohlfühlfaktor an Schule verbessern und Tendenzen zu Vandalismus in den Sanitärraumen reduzieren.
Losgelöst von gestalterischen Aspekten sind bei der Planung von Toilettenräumen folgende Kriterien leitend:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte/Personal müssen mit Toiletten versorgt werden?
- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer gleichzeitigen Nutzung der Toiletten/Urinale und Handwaschbecken?
- Wo werden barrierefreie Toiletten benötigt? Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob einzelne Bereiche der Schule, wie z. B. die Sporthalle oder die Aula, separat genutzt werden sollen.
- Wo befindet, bzw. soll sich der Standort der Toilettenanlage befinden? Hier können folgende Überlegungen eine Rolle spielen:
- Sind sie vom Außengelände bzw. dem Schulhof gut erreichbar?
- Gibt es Schülertoiletten auf jeder Etage, in der sich Unterrichtsräume befinden?
- Liegen die Toilettenanlagen für Lehrkräfte in der Nähe der Lehrerzimmer oder des Verwaltungstraktes, bei großen Schulsystemen darüber hinaus in der Nähe der Aufenthalts- bzw. Besprechungs- und Vorbereitungsräume?
weibliche oder männliche Beschäftigte | Mindestanzahl bei hoher Gleichzeitigkeit der Nutzung | |
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Toiletten/ Urinale | Handwaschgelegenheiten | |
bis 5 | 2 | 1 |
6 bis 10 | 3 | 1 |
11 bis 25 | 4 | 2 |
26 bis 50 | 6 | 2 |
51 bis 75 | 7 | 3 |
76 bis 100 | 9 | 3 |
101 bis 130 | 11 | 4 |
131 bis 160 | 13 | 4 |
161 bis 190 | 15 | 5 |
191 bis 220 | 17 | 6 |
221 bis 250 | 19 | 7 |
je weitere 30 Personen +2 | je weitere 90 Personen +2 | |
In Anlehnung an ASR A 4.1. „Sanitärräume“ |
Im Hinblick auf die Bemessung und die Ausstattung von WC-Anlagen sind die Vorgaben aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sanitärraume“ heranzuziehen. Aufgrund der begrenzten Pausenzeiten sollte eher von einer hohen gleichzeitigen Nutzung ausgegangen werden.
Bei Jungentoiletten oder Toiletten für männliche Beschäftigte muss mindestens ein Drittel als Toilette und der Rest als Urinale ausgeführt sein.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können bei der Festlegung der Toilettenanzahl die Stundentoiletten möglicherweise Berücksichtigung finden, sofern diese in den Pausenzeiten zugänglich und nutzbar sind oder aufgrund der Unterrichtsorganisation auch während der Unterrichtszeiten genutzt werden können.
Je WC-Anlage sollte mindestens ein Behinderten-WC vorhanden sein. Dieses ist entsprechend den Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Toilettenräumen vorzuhalten.
Sowohl bei der Planung und Umgestaltung als auch beim Betrieb von Schultoiletten sind immer hygienische, sicherheitstechnische und baurechtliche Vorgaben zu beachten. Die folgenden Anforderungen an die Beschaffenheit der Toilettenräume sind einzuhalten:
- Die Raumhöhe im Sanitärraum darf 2,5 m nicht unterschreiten.
- Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,10 bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden.
- Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung muss in Toilettenräumen mindestens 200 Lux mit einem Mindestwert der Farbwiedergabe von Index Ra 80 betragen. Es wird empfohlen, die Spiegelbeleuchtung mit 500 lx vorzusehen.
bei Querlüftung | |
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bei einseitiger Fensterlüftung | |
je Toilette | 1700 cm² |
je Bedürfnisstand | 1000 cm² |
je Toilette | 1000 cm² |
je Bedürfnisstand | 600 cm² |
In Anlehnung an ASR A 4.1. „Sanitärräume“ |
- Die Lufttemperatur in Toilettenräume muss während der Nutzungsdauer mindestens + 21 °C betragen, wobei diese durch Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden darf.
- Toilettenräume müssen eine wirksame Lüftung aufweisen. Bei einer Fensterlüftung sind folgende Mindestausschnitte der Lüftungsöffnung einzuhalten:
- Beim Einsatz lüftungstechnischer Anlagen muss der Abluftvolumenstrom mindestens 11 m³/ (h m²) erreichen.
- Bei der Nutzung der Toilettenräume darf keine Zugluft durch die Be- und Entlüftung entstehen und die Abluft darf nicht in andere Räume gelangen.
- Ein Toilettenraum soll nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Bedürfnisstände enthalten.
- Trennwände, Türen, Fenster und Bedürfnisstände müssen in Sanitärräumen so angeordnet sein, dass sie von außen nicht eingesehen werden können.
- Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat.
- Fußböden müssen der Rutschfestigkeit R 10 entsprechen.
- Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen lässt, z. B. keramische Fliesen, Kunststoffe.
- Toilettenzellen müssen absperrbar sein und eine Wasserspülung haben.
- Die notwendigen Bewegungsflächen sind bereits bei der Planung der Toilettenräume oder -zellen einzuhalten. Hinweise hierzu können der technischen Regel „Sanitärräume“ entnommen werden.
- Türanschläge von Toiletten sollten möglichst nach außen erfolgen, so können Personen im Notfall leichter geborgen werden, da sich die Tür leichter öffnen lässt. In diesen Fällen sind die Toilettenzellen so herzurichten, dass neben der Toilette jeweils ein Freiraum von 200 mm und davor eine freie Bewegungsfläche von mind. 800 mm Breite und 600 mm Tiefe vorhanden ist.
- Bei der Planung der Toilettenanlagen ist auch zu beachten, dass die Weglänge zur Toilette 100 m nicht überschreiten darf. Für Beschäftigte sollte die Strecke möglichst kürzer als 50 m sein und nicht weiter als eine Etage von den einzelnen Klassenräumen entfernt sein. Für Schülerinnen und Schüler wird eine Toilettenanlage auf jeder Etage empfohlen.
- In Toilettenanlagen mit hoher Nutzung sind Bodenabläufe (mit Geruchsverschluss) hilfreich und sollten eingeplant werden. In der Nähe der Urinale sollte ein Bodenablauf und eine Zapfstelle zu Reinigungszwecken angebracht werden.
- Sofern für die Gebäudereinigung keine eigenen Putzmittelräume mit Kalt- und Warmwasserzapfstellen bereitgestellt werden können, ist es hilfreich diese in Toilettenräumen bzw. –vorräumen zusätzlich bereit zu stellen.
- Verdeckte Befestigungen beugen Vandalismus vor.
Bei der Ausstattung von Toilettenräumen sollte folgendes beachtet werden:
- Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Toilettenbürste, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. Sinnvoll können Toilettenpapierspender sein, die mit einem Schloss gesichert sind.
- In jede Frauentoilette ist ein Hygienebehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen. Bei Herrentoiletten ist mindestens ein Hygienebehälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilette zur Verfügung zu stellen.
- In nassbelasteten Bereichen sind korrosionsbeständige Materialien zu verwenden.
- Es sollten möglichst wartungsarme, glattflächige und einfach zu reinigende Armaturen, bevorzugt verchromte, eingebaut werden, die wasser-und energiesparend sind.
- Wasserlose Urinalanlagen bedürfen einer regelmäßigen Reinigung und Pflege. Hierzu sind die Herstellerangaben zu beachten und das Reinigungspersonal ist entsprechend einzuweisen.
- Im Vorraum von Toilettenräumen müssen sich Handwaschbecken und Spiegel sowie Seifenspender und Einmal-Handtücher befinden. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden. Für barrierefrei gestaltete Handwaschbecken sind besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Im Sinne einer gelungenen Inklusion kann es hilfreich sein alle Handwaschbecken barrierefrei auszubilden.
Bei einer barrierefreien Gestaltung sind besondere Anforderungen an die Ausstattung von Handwaschbecken zu berücksichtigen.