Hochseilgarten ©Unfallkasse NRW

KB Fallschutz und Bodenbeschaffenheit

Hochseilgarten©Unfallkasse NRW

Spiel- und Sportbereiche gelten als sicher, wenn ein geeigneter und ausreichender Fallschutz vorhanden ist. Je nach Art der Nutzung einer Klettergelegenheit erhöhen sich die Ansprüche an Material und Schichtdicke des Fallschutzes. Üblicherweise können an Schulen die meisten Klettergelegenheiten (Niedrigseilgarten, Netzspinne, Zustiege auf Spielebenen, Boulderwände) den Anforderungen der Norm zu Spielplätzgeräten und Spielplatzböden zugeordnet werden. Abweichungen ergeben sich nur dann, wenn Bauten und Geräte einer sportlichen Nutzung unterliegen und diese eine Sportanlage bzw. ein Sportgerät sind. 

Boulderwände und Seilgärten werden, bei einer Nutzung mit „geringen" Höhen, der Norm für Spielplatzgeräte und -böden zugeordnet. Hier gelten somit die Anforderungen dieser Norm.

Boulderbereiche dürfen somit nur bis zu einer maximalen Tritthöhe von 2 m errichtet werden.

Beim Betrieb von Niedrigseilgeräten ist eine maximale Tritthöhe von 1 m zu empfehlen, da Oberboden (Naturboden) als Fallschutz hier noch zulässig sein kann. Hierdurch können Kosten reduziert werden. Böden müssen an Boulderanlagen und Seilgärten eben und hindernisfrei sein.

Rote Kletterwand mit bunten Kletterelementen©Unfallkasse NRW

Die freie Fallhöhe der Nutzerinnen und Nutzer beeinflusst bei einem Seilgarten und bei einem Klettergerät die erforderliche Beschaffenheit des Bodenmaterials.

  • Das Mindestmaß ist bis 1,50 m freie Fallhöhe stets mit einer umlaufenden Mindestlänge von 1,50 m vorzusehen. Der Fallraum wird an den äußersten Geräteteilen gemessen.
  • Der Fallraum ist stets von Hindernissen und Gegenständen frei zu halten, auf die man beim Fallen auftreffen kann.
  • Ab Fallhöhen von 1,50 m kann das Maß nach folgender Formel bestimmt werden:

Länge der Aufprallfläche (m) = (2/3 der freien Fallhöhe) + 0,5


Beispiele:

Fallhöhe (m) 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75 3,00
Aufprallfläche* (m) 1,50 1,70 1,85 2,00 2,20 2,35 2,50

* Maße gerundet


Um die Sicherheit beim Bouldern zu verbessern, sollte die Aufprallfläche vor der Boulderwand 2,00 m betragen und nach der Seite bei einer 3 m hohen Boulderwand 1,50 m. Wenn eine Boulderwand eine Sportanlage ist, gelten für die Ausdehnung der Aufprallfläche teilweise abweichende Anforderungen.

 

Seilgarten zum klettern©Unfallkasse NRW

Zur Gewährleistung eines geeigneten Fallschutzes ergeben sich in Abhängigkeit der freien Fallhöhe folgende Anforderungen an das Bodenmaterial:

  • Bis 0,6 m Fallhöhe sind alle Böden, auch die aus Stein, Beton und Bitumen, erlaubt. Diese Böden sind jedoch für viele Aktivitäten nicht empfehlenswert und bei Geräten mit erzwungener Bewegung (Schaukel, Rutsche etc.) nicht zulässig.
  • Bis 1,0 m Fallhöhe ist Oberboden (Naturboden) zulässig.
  • Ab 1,0 m Fallhöhe sind Bodenmaterialien mit stoßdämpfenden Eigenschaften vorzusehen.
    Bis 1,5 m Fallhöhe kann Rasen verwendet werden, wenn er dauerhaft vorhanden ist und klimatische Faktoren wie Frost und Hitze die stoßdämpfenden Eigenschaften nicht vermindern. Da Rasen bei einer intensiven Nutzung häufig  keinen Bestand hat, sollte er nur für Gerätehöhen bis max. 1,0 m vorgesehen werden

Folgende Materialien weisen stoßdämpfende Eigenschaften auf:

  • Holzschnitzel (Korngröße 5 mm bis 30 mm)
  • Rindenmulch (Korngröße 20 mm bis 80 mm)
  • Sand, gewaschen (Korngröße 0,2 mm bis 2 mm)
  • Kies, rund und gewaschen (Korngröße 2 mm bis 8 mm)
  • Synthetischer Fallschutz wie Fallschutzplatten geprüft nach DIN EN 1177
stoßdämpfende Holzschnitzel©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Die einzubauenden Mindestschichtdicken bei losen Bodenmaterialien sind fallhöhenabhängig und betragen bis 2 m Fallhöhe 30 cm, über 2 m bis 3 m sind 40 cm vorzusehen. Der sog. Wegspiegeleffekt des Fallschutzes von mindestens 10 cm ist hierin bereits enthalten. 

Bei Boulderwänden als Sportanlage sind weitergehende Schutzmaßnahmen sowie Kompetenzen der Nutzerinnen und Nutzer an Sicherungstechniken aufgrund der größeren Fallhöhe formuliert. So muss beispielsweise beim Gebrauch von Kies als Fallschutz der Durchmesser zwischen 8 mm und 16 mm mit einer Mindesttiefe von 40 cm im Fallraum vorhanden sein. Der Kies muss ebenfalls gewaschen und abgerundet sein. Zusätzlich muss, da die Aufprallkapazität von Kies unzureichend sein kann, bei Boulderwänden, die höher als 3 m sind, an der Seite der Boulderwand ein Hinweis angebracht sein, der Kletterer davor warnt, dass der Gebrauch dieser Boulderwand eher dem Klettern in natürlicher Umgebung gleicht. Deshalb sollten andere übliche Techniken zur gegenseitigen Sicherung, z. B. Spotten, Gebrauch von crash pads (individuelle Schutzmatten), verwendet werden. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar und allen zugängig sein.