Spielplätze und Freiräume auf dem Schulgelände werden durch Städte und Gemeinden oft nach der Schulzeit und in den Ferien für das Spielen von Kinder und Jugendlichen freigegeben.
Bei der Planung und Gestaltung von Spielplätzen im sogenannten öffentlichen Freiraum sind für einen sicheren Betrieb der Anlage und für eine optimale Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen folgende Planungsgrundsätze zu berücksichtigen:
- Ein vielfältiges attraktives Angebot unterstützt die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Nutzerinnen und Nutzer.
- Grundsätzlich sollten Spielflächen ausreichend und altersgerecht in Wohnungsnähe bestehen und verkehrssicher erreichbar sein.
- Spielflächen sollten so gestaltet werden, dass sie barrierefrei zugänglich sind.
- Zum Spielen ausgewiesene Flächen sind wirksam, z. B. durch dichte Hecken oder Zäune, gegen Straßen, Gleise, tiefe Wasserläufe und ähnliche Gefahrenquellen einzufrieden.
Weiterhin ist Folgendes zu beachten:
- Die Zu- und Ausgänge zu den Spielflächen sollten abseits vom Durchgangsverkehr liegen.
- Die Eingänge und Ausgänge sind so zu sichern, dass den Kindern das Verlassen des Platzes bewusst wird.
- Alle Spielplatzgeräte und baulichen Anlagen, die im Spiel einbezogen werden, müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen nationaler und europäischer Normen entsprechen. Für Ausstattungselemente, die nicht in den Normen erfasst sind, gelten die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht.
- Kletter- und Spielplatzgeräte, Spielflächen und Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen und zu warten.
- Die Gestaltung mit Pflanzen sollte nicht zu gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Verzehr oder direkten Kontakt führen. Stark phototoxische Pflanzen sind nicht zulässig. Es sollten nur Pflanzen verwendet werden, bei denen keine erheblichen Gefährdungen durch Inhaltsstoffe zu erwarten sind. Hilfreich ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor dem Pflanzvorgang.
- Sollten auf Freiflächen Ballspielbereiche eingerichtet sein, sind diese mit Schutzgittern von mindestens 4 m Höhe gegen Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke abzuschirmen.