Voraussetzung für freud- und anspruchsvolles Spielen an Spielplatzgeräten sind sichere Geräte und Geräteumgebungen.
Gefährdungen werden vermieden, wenn
- die konstruktive Festigkeit der Geräte vorhanden ist,
- an erhöhten Plattformen Absturzsicherungen angebracht sind,
- die Bodenanforderungen, durch geeigneten Fallschutz und Bodenbeschaffenheit, in Abhängigkeit von der Fallhöhe erfüllt sind,
- Fangstellen vermieden werden,
- ergonomische Anforderungen an das Fassen und Umgreifen erfüllt sind,
- geeignete Werkstoffe fachgerecht verarbeitet werden,
- die Geräte für Erwachsene zugänglich sind und
- die Geräte deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sind.
In der Checkliste: „Überblick von Sicherheits- und Schutzmaße für nicht leicht zugängliche Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176“ sind zahlreiche erforderliche Maße der Norm zu Spielplatzgeräte übersichtlich dargestellt.
Konstruktionsfestigkeit / Fundamente
Spielplatzgeräte müssen bezüglich der Belastungen durch die Nutzer eine ausreichende konstruktive Festigkeit und Standsicherheit aufweisen. Beides muss vom Hersteller (mit den Lastangaben der DIN EN 1176-1) durch Berechnung oder Belastungsversuche nachgewiesen werden.
Fundamente von Spielplatzgeräten sind entsprechend den Herstellervorgabe standsicher auszuführen. Sie müssen wirksam abgeschirmt sein, so dass keine Verletzungsgefahr durch den Aufprall auf Betonteile besteht. Dies ist gewährleistet, wenn:
- bei Verwendung von lockerem Fallschutz (Sand etc.) die Fundamente mindestens 400 mm unter der Spielebene liegen
- Fundamentköpfe, wie im Bild dargestellt, mindestens 200 mm unter der Spielebene liegen
- Fundamente durch Fallschutzplatten, Geräte oder Geräteteile wirksam abgedeckt sind
Auch beim Einbau in Betonfundamente kann es zur Verrottung oder Korrosion von Bauteilen kommen. Der Einbau muss daher sachgerecht erfolgen, d.h. keine Staunässe bei Holz und richtige Stahlwahl bei Pfostenschuhen.
Besonders kritisch ist die Standsicherheit von sog. Einmastgeräten (Geräte mit einem tragenden Pfosten). Beim Versagen des Tragpfostens besteht durch das Umstürzen des Gerätes eine erhebliche Verletzungsgefahr. Für derartige Pfosten bestehen daher erhöhte konstruktive Anforderungen. Mittlerweile werden für Einbeingeräte häufig Stahlpfosten oder Pfostenschuhe verwendet. Eine qualifizierte Wartung, Prüfung ist bei diesen Geräten von besonderer Bedeutung. Die Konstruktion sollte hierzu eine leichte Kontrolle der tragenden Teile ermöglichen.
Absturzsicherungen an nicht leicht zugänglichen Geräten
Zur Vermeidung von Abstürzen von Standflächen, wie z. B. Plattformen und Rampen sind abhängig von der Fallhöhe Absturzsicherungen vorzusehen, die eine horizontale Last von mindestens 750 N/m aufnehmen können.
Als Standflächen gelten Flächen, wo sich ein Benutzer ohne Festhalten mit den Händen oder ohne Balancieren aufhalten kann.
Zum Schutz gegen Absturz sind folgende Sicherungen erforderlich:
- Handläufe dienen dem Festhalten und sind keine Absturzsicherungen. Sie müssen eine Höhe von min. 60 cm und max. 85 cm aufweisen sowie die Anforderungen an das Greifen erfüllen.
- Geländer sollen einerseits einen Absturz verhindern, andererseits die Bespielbarkeit eines Podestes durch „Hindurchschlupfen“ und Abspringen ermöglichen. Geländer sind ab einer Plattformhöhe von 1 m bis 2 m vorzusehen und müssen die Plattform vollständig umgeben. Zugänge dürfen eine maximale freie Öffnungsweite von 50 cm ohne Geländer aufweisen. Ab 50 cm Öffnungsweite ist ein Geländer erforderlich mit Ausnahme von Treppen-, Rampen- und Brückenzugängen.Die Geländerhöhe muss mindestens 60 cm betragen und darf nicht größer als 85 cm sein.
- Brüstungen sind ab einer Podesthöhe von 2 m erforderlich. Die Brüstungshöhe, gemessen von der Oberfläche der Plattform, Treppe oder Rampe, muss mindestens 70 cm betragen. Leitereffekte durch horizontale Querstangen und/oder Öffnungen sind nicht zulässig. Die maximale freie Öffnungsbreite an steilen Zugängen, z. B. Leitern beträgt 50 cm. Breitere Öffnungen bis maximal 120 cm, z. B. an Kletternetzen sind durch Geländer zu sichern.
Geländer- und Brüstungen reduzieren nicht die Anforderungen an den Geräteuntergrund und Fallschutz.
Schutz vor Fangstellen
Ein Hängenbleiben an/ in Öffnungen mit z. B. Kopf, Hals kann zu Strangulationen und somit zu schwerwiegenden Verletzungen führen. Fangstellen für Kopf und Hals, für den Körper, für Fuß oder Bein, für Finger und für Kleidung, aus denen sich ein Nutzer nicht selbst befreien kann, müssen daher an Spielplatzgeräten konstruktiv vermieden werden. Die Überprüfung von Fangstellen ist mit genormten Prüfkörpern durchzuführen.
Bei Fangstellen für Kopf und Hals wird unterschieden nach vollständig umschlossenen Öffnungen, z. B. Öffnungen zwischen Leitersprossen und teilweise umschlossenen Öffnungen, z. B. Öffnungen zwischen den überstehenden Füllstäben einer Brüstung. Sofern derartige Öffnungen mehr als 60 cm über der Standfläche angeordnet sind, ist ein Hängenbleiben mit dem Kopf, Hals und somit ein Strangulieren möglich. Vollständig umschlossene Öffnungen müssen daher so gestaltet sein, dass Kopf oder Körper nicht hindurch passen oder ein ungehindertes Durchschlupfen möglich ist. Dies ist gewährleistet, wenn die Öffnungen in einer Richtung entweder kleiner 8,9 cm oder größer 23 cm sind.
Teilweise umschlossene Öffnungen - somit auch V-förmige Öffnungen - begünstigen ein Einziehen des Halses und stellen somit ebenfalls eine Strangulationsgefahr dar. Für einfache, rechteckige Öffnungen, z. B. Füllstabüberstand an Brüstungen sind Maßangaben möglich. Diese Öffnungen sind unbedenklich, wenn die Öffnungsweite oder die -tiefe kleiner als 45 mm sind.
V-förmige Öffnungen, die eine Fangstelle darstellen, müssen einen Öffnungswinkel von mindestens 60 Grad aufweisen. Bei beweglichen Öffnungen, z. B. an Hängebrücken muss die Bewertung der Öffnungen im belasteten und unbelasteten Zustand erfolgen.
Fangstellen für den Körper können an abgehängten Teilen vorliegen, die schwer sind oder eine starre Aufhängung haben. Diese Geräte sind so zu gestalten, dass ein Fangen, Quetschen des Körpers vermieden wird.
Fangstellen können auch in Tunneln entstehen, deshalb gelten folgende Anforderungen:
Anforderungen | Ein Ende offen | Beide Enden offen | |||
---|---|---|---|---|---|
Schräge | ≤ 5° und Aufwärts | ≤ 15° | >15° | ||
Mindestinnenmaß* | ≥ 750 | ≥ 400 | ≥ 500 | ≥ 750 | ≥ 750 |
Länge | ≤ 2000 | ≤ 1000 | ≤ 2000 | ≤ 10000 | ≤ 10000 |
Andere Anforderungen | Keine | Keine | Keine | Keine | Vorrichtungen zum Klettern, |
* An der engsten Stelle gemessen. Maße in mm gemessen, Anmerkung bezüglich Tunnelrutschen siehe DIN EN 1176-03 |
Fangstellen für Finger können bei Öffnungen im Zusammenhang mit einer erzwungenen Bewegung entstehen und / oder wenn sich Öffnungen mehr als einen Meter über einer potentiellen Aufprallfläche befinden. Sie lassen sich vermeiden, wenn Öffnungen in Geräten und Bauteilen einen Durchmesser von <8 mm bzw. >25 mm aufweisen. Die Überprüfung von Fangstellen ist mit genormten Prüfkörpern durchzuführen. Rohrenden sollten geschlossen sein.
Witterungsbedingte Trockenrisse in Hölzern gelten nicht als Fang- stellen. Durch die Verjüngung des Risses nach innen kann das Hängenbleiben der Finger nahezu ausgeschlossen werden.
Fangstellen für Fuß und Bein sind in ebenen Flächen zu vermeiden. Dies wird erreicht, wenn Spalten in Laufrichtung eine Öffnungsweite von <30 mm aufweisen. Quer zur Laufrichtung sind größere Öffnungen zulässig, hier sind allerdings die Schutzmaße bezüglich Fangstellen zu beachten. Die Anforderungen gilt nicht für Flächen, die mehr als 38 Grad zur Horizontalen geneigt sind.
Fangstellen für Kleidung, Haare sind dort auszuschließen, wo der Nutzer eine erzwungene Bewegung durchführen kann und ein Hängenbleiben von Kleidungsstücken, wie z. B. Anorakkordel oder Schal in Spalten oder V-förmigen Öffnungen möglich ist. Dies ist insbesondere beim Rutschen, beim Ablassen an Kletterstangen und bei der Nutzung bespielbarer Dächer gegeben. Für diese Situationen schreibt die DIN EN 1176-1 eine Prüfung mittels Prüfvorrichtung (Knebelprüfung) vor.
Ebenso ist ein Hängenbleiben an Vorsprpüngen möglich.
Auch an drehenden Teilen wie Spindeln können Fangstellen bestehen. Diese Teile müssen daher entsprechend verkleidet, abgeschirmt sein, so dass ein Aufwickeln von Haaren oder Kleidung verhindert wird.
Anforderungen an das Umfassen und Greifen
Spielplatzgeräte können sicher bespielt und beklettert werden, wenn die ergonomische Anforderungen an das Umfassen und Greifen erfüllt sind.
Beim Umfassen wird das Griffprofil vollständig umschlossen, hierdurch ist ein sicherer Griff gewährleistet, mit dem der Körper gehalten werden kann. Bauteile, die umfasst werden können, sind in ihrem Querschnitt entweder quadratisch, rund oder oval.
Das Querschnittsmaß beim Umfassen muss mindestens 16 mm betragen und darf 45 mm nicht überschreiten.
Beim Greifen umfasst die Hand nur teilweise ein Griffprofil. Sie soll geleitet werden und durch seitliches Abstützen die körpereigene Balance unterstützen.
Das maximale Greifmaß von 60 mm darf nicht überschritten werden.
Griffprofile müssen splitter- und spaltfrei und dürfen nicht scharfkantig ausgeführt sein.
Beschaffenheit des Gerätes / Werkstoffe
Von der Beschaffenheit eines Spielplatzgerätes und den verwendeten Werkstoffen dürfen keine Gefährdungen ausgehen.
Dies wird erreicht, wenn:
- Ecken und Kanten müssen mit mindestens 3 mm Radius gerundet oder gefast sein
- Muttern und Schraubköpfe in Konstruktionsteile versenkt sind und Gewindeenden nicht überstehen oder aber abgedeckt sind
- unerwartete Hindernisse in Kopfhöhe (Anstoßstellen) und im Gehbereich (Stolperstellen) vermieden werden und
- Quetsch- und Scherstellen vermieden werden
- Teile, von denen eine Stoßgefahr ausgeht, entsprechend gedämpft sind, z. B. der Ring der Vogelnestschaukel
Dies wird erreicht, wenn:
- Werkstoffe, die flächig abbrennen, nicht verwendet werden
- an Bauteilen aus Holz Niederschläge ungehindert ablaufen oder abtropfen können. Ein Wasserstau ist zu vermeiden.
- Hölzer mit Erdkontakt der erforderlichen Dauerhaftigkeitsklasse 1 oder 2 entsprechen, mit Holzschutzmitteln dauerhaft geschützt sind oder Pfostenschuhe verwendet werden
- Holz nicht splittert und ungiftig ist
- Metalle gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, z. B. Verzinkung
- bei glasfaserverstärkten Kunststoffen die Schicht unter dem Gelcoat nicht frei liegt
- Kunststoffe widerstandsfähig gegen UV-Strahlung sind
- Gefährliche Substanzen, beispielsweise polychlorierte Biphenyle (PCB), Asbest, Steinkohleteeröle, Blei und Formaldehyd nicht verwendet werden
Zugänglichkeit für Erwachsene
Geräte sind so zu konstruieren, dass Erwachsene jederzeit Zugang zum Gerät haben und innerhalb des Gerätes Hilfe leisten können.
Geschlossene Geräteteile, wie z. B. Tunnel oder Spielhäuser, die ein Innenmaß von mehr als 2 m vom Eingang aufweisen, müssen zwei voneinander unabhängige und an verschiedenen Seiten des Gerätes angeordnete Zugänge haben.
Die Öffnungsweite dieser Zugänge muss an jeder Stelle ein Maß von mindestens 50 cm aufweisen und müssen es dem Nutzer im Brandfall ermöglichen, das Gerät auf verschiedenen Wegen zu verlassen.
Sie dürfen nicht verschließbar sein und müssen ohne Verwendung von Hilfsmitteln z .B. einer Anlegeleiter zugänglich sein.
Kennzeichnung
Hersteller und Vertreiber von Spielplatzgeräten müssen allgemeine Produktinformationen für jedes Gerät in verständlicher Art und Weise zur Verfügung stellen. Hierzu gehören Angaben zur Betriebssicherheit, Installation, Inspektion und Wartung.
Sobald ein Spielplatzgerät aufgestellt wird, ist dieses deutlich lesbar und dauerhaft mit mindestens folgenden Angaben in gut sichtbarer Position zu kennzeichnen bzw. zu markieren:
- Name und Adresse des Herstellers/Vertreibers
- Gerätekennzeichnung und Herstellungsjahr
- Nummer und Datum der für das Spielplatzgerät angewandten europäischen Norm
- Oberkante der Spielebene
Checkliste: Sicherheits- und Schutzmaße
Hier finden Sie eine Checkliste der erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaße von nicht leicht zugänglichen Spielplatzgeräten: