Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.
Für Chemie-Fachräume müssen mindestens zwei günstig und möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden sein. Die Türen müssen jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen.
Der Nebenfluchtweg darf über einen benachbarten Raum führen, z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, wenn von diesem Raum ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist. Gefährdungen entlang des Fluchtweges im Sammlungsraum sind zu vermeiden, z. B. bruchsichere Verglasung an Vitrinenschränken, Vermeidung von offene Chemikalien oder gefährliche Apparaturen am Fluchtweg.
Im Erdgeschoss ist im Ausnahmefall auch im Nebenfluchtweg ein als Notausstieg ausgeführtes Fenster mit einer lichten Öffnung von mindestens 0,90 m x 1,20 m zulässig, wobei die Brüstungshöhe max 1,20 m betragen sollte. Der Ausstieg darf durch vorhandene Sonnenschutz- oder Verdunklungseinrichtungen nicht behindert werden. Zu beachten ist außerdem, dass Notausstiege nicht der Barrierefreiheit entsprechen.
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Im Chemie-Unterrichtsraum ist mindestens ein zu den Schülertischen führender Längsgang als Flucht- und Rettungsweg mit ≥ 1 m Breite vorzusehen.
Flucht- und Rettungspläne sind auszuhängen.
Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind. Eine nach außen aufschlagende Tür darf in der Endstellung maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite der Flure darf durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden.