Generell dürfen minderjährige Schülerinnen und Schüler Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur dann ausführen, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels bzw. Lernziels erforderlich ist. Die Aufsicht muss durch eine fachkundige Lehrkraft gewährleistet sein. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage für die Bewertung, ob eine Tätigkeitsbeschränkung erforderlich ist. Hilfreiche Informationen bietet z. B. die Datenbank aus DEGINTU.
Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten keine Tätigkeiten mit akut toxischen Stoffen (Kategorie 1 und 2), explosiven Gefahrstoffen und krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B durchführen.
Hinweise zu Tätigkeitsbeschränkungen finden sich auch in der Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“. Ausnahmen sind in der RISU KMK gelistet. Für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter gelten ebenfalls Tätigkeitsbeschränkungen.
Thermometer, Manometer und andere Arbeitsmittel mit Quecksilber dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht verwendet werden.
Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung verrichten. Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten sind nicht erlaubt. Als Ausnahme sind hier Tätigkeiten mit Klebern, Gelen oder Pasten, die leicht entzündbare Stoffe enthalten, erlaubt.
Schülerinnen und Schüler dürfen ab der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen von Schülerexperimenten mit extrem entzündbaren flüssigen Gefahrstoffen tätig werden.
Eine Übersicht der jahrgangsbezogenen Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler findet sich in der RISU KMK bis Jahrgangsstufe 4 und ab Jahrgangsstufe 5. Unabhängig von der Jahrgangsstufe hat die Lehrkraft zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand für das angedachte Experiment geeignet sind.