Im Chemieunterricht wird auch mit entzündbaren Flüssigkeiten experimentiert. Sie gelten als entzündbar, wenn sie nach der Entzündung an der Luft (unter atmosphärischen Bedingungen) selbstständig abbrennen.
Die entzündbaren Flüssigkeiten werden über ihren spezifischen Flamm- und Siedepunkt definiert.
Gefahrenhinweis | Flammpunkt | Gefahrenkategorie |
---|---|---|
Geltungsbereich nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | ||
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H224) | < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C | 1 |
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar (H225) | < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C | 2 |
Flüssigkeit und Dampf entzündbar (H226) | 23 °C - 60 °C | 3 |
Quelle: "Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten" der Ziffer 2.6. CLP-Verordnung
Entzündbare Flüssigkeiten müssen entsprechend den Vorgaben der technischen Regel für Gefahrstoffe gelagert werden. Größere Mengen entzündbarer Flüssigkeiten dürfen nur in einem Lagerraum gelagert werden, wenn die Erfordernisse dieser Regel eingehalten werden. So müssen beispielsweise Anforderungen an den Explosionsschutz oder an den baulichen Brandschutz erfüllt werden. Empfohlen wird für Fachräume eine Lagerung in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten.
In Sicherheitsschränken muss das Zu- und Abluftsystem ständig wirksam sein.
Erfolgt eine Lagerung in Schränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von weniger als 90 Minuten, aber mindestens 30 Minuten, darf nur ein Schrank pro 100 m² Nutzungseinheit/Brandabschnitt aufgestellt werden.
Nicht zulässig ist die Zusammenlagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit Stoffen, die Brände auslösen können, z. B. selbstzersetzlichen Stoffen und pyrophoren Stoffen.
Gefäße müssen in Auffangbehälter gestellt werden. Darüber hinaus dürfen sich in der Nähe der Lagerbehälter keine wirksamen Zündquellen, wie z. B. Steckdosen, Lichtschalter, Leuchten usw., befinden.
In Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräumen können Mengen extrem und leicht entzündbarer Flüssigkeiten (H224 und H225) bis zu 20 kg und entzündbarer Flüssigkeiten (H226) bis zu 100 kg unter Einhaltung der Regelungen der technischen Regel für Gefahrstoffe ohne Sicherheitsschränke gelagert werden. In diesen Fällen müssen die Gefäße aber in Auffangbehälter gestellt werden. Darüber hinaus dürfen sich in der Nähe der Lagerbehälter keine wirksamen Zündquellen, wie z. B. Steckdosen, Lichtschalter, Leuchten usw., befinden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in der Regel ergeben, dass eine Lagerung derartiger Mengen in Arbeitsräumen an Schulen nicht möglich ist und daher Sicherheitsschränke aufgestellt werden müssen.
Aus Lagerbehältern auslaufende entzündbare Flüssigkeiten müssen im Sicherheitsschrank aufgefangen sowie leicht erkannt und entsorgt werden können.
Beim Hantieren mit entzündbaren Flüssigkeiten ist die elektrostatische Aufladung (Entladungsfunke) zu berücksichtigen, deshalb sind z. B. metallische Gefäße mit einer Schutzerdung zu versehen. Wegen der gefährlichen elektrostatischen Aufladung müssen Kanister über 5 Liter Fassungsvermögen aus leitfähigem Material bestehen.