DIe Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich dafür, dass
- Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen durchgeführt und dokumentiert werden.
- ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe erstellt und gepflegt wird
- erforderliche Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden
- Betriebsanweisungen erstellt werden
- Unterweisungen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und ggf. sonstigen Beschäftigten, z. B. Reinigungspersonal, Hausmeisterin, Hausmeister, sonstiges Lehrpersonal, erfolgen
Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Die Aufgabenübertragung entbindet Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind. Die RISU-KMK enthält ein Muster zur Übertragung von Schulleiteraufgaben.
Für Tätigkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des eigenen Unterrichts, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung zu Versuchen und Experimenten, ist die Lehrkraft verantwortlich.
Der Sachkostenträger trägt grundsätzlich die Verantwortung für Bau und Ausstattung der Schule sowie Ver- und Entsorgung mit bzw. von Verbrauchsmaterialien.
Er hat unter Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Regelungen der Unfallversicherungsträger im Bereich der Chemie u. a. folgende sicherheitsrelevante Aufgaben: