Toxische Stoffe
Tabelle von Toxischen Stoffe©Unfallkasse NRW | DGUV

Toxische Stoffe können je nach Art und Dosis akute schwerwiegende Schäden für Mensch und Umweld verursachen. Diese sind deshalb in verschlossenen Giftschränken oder in einem verschließbaren Raum, zu dem nur fachkundige Personen Zugang haben dürfen aufzubewahren. Dritte, z. B. Handwerker müssen durch Fachkundige begleitet werden. Giftschränke müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und auf Grundlage der im Gefahrstoffverzeichnis vorhandenen Stoffe und Mengen ausgewählt werden.

Sehr giftige Stoffe und Gemische nach bisherigem Recht oder akut toxische der Kategorie 1 und 2 nach GHS (H300, H310 oder H330) dürfen in Schulen nur vorgehalten werden, wenn sie für den Unterricht erforderlich sind, und dann nur in den notwendigen kleinen handelsüblichen Mengen.

Akut toxische Stoffe der Kategorien 1 bis 3 sowie karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur unterwiesene fachkundige Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben.

Leicht flüchtige toxische Stoffe wie z. B. Brom sind in einem abgeschlossenen und an einer Absauganlage angeschlossenen Giftschrank aufzubewahren. Weitere gefährliche Eigenschaften wie z. B. brennbare Eigenschaften sind bei der Aufbewahrung zu berücksichtigen.


 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze
Akute Toxizität, Kategorien oral 1,2 H300 
dermal H310
inhalativ H330
oral 3 H301
dermal H311
inhalativ H331

In Anlehnung an GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, DGUV Information 213-034, Anhang 6 - Gesundheitsgefahren


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 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, 1A, 1B H334
Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B H340
2 H341
Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B H350¹
2 H351
Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B H360²
2 H361²
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation H362³
Spezifische Zielorgan-Toxitität (einmalige Exposition), Kategorien 1 H370
2 H371
Spezifische Zielorgan-Toxitität (wiederholte Exposition), Kategorien 1 H372
2 H373
Aspirationsgefahr, Kategorie 1 H304

1 Der Gefahrenhinweis kann durch einen Buchstaben für den Expositionsweg ergänzt werden.
2 Der Gefahrenhinweis kann durch weitere Buchstaben für Wirkungsweisen ergänzt werden.
3 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Signalwort und ohne Piktogramm gekennzeichnet.

Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“ ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d. h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung: rot = Gefahr, blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort

In Anlehnung an GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, DGUV Information 213-034, Anhang 6 - Gesundheitsgefahren

 

 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze
Akute Toxizität, Kategorien oral 4 H302
dermal H312
inhalativ H332
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie   2 H315
Schwere Augenreizung, Kategorie   2 H319
Sensibilisierung der Haut, Kategorie   1, 1A, 1B H317
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie Atemwegsreizung 3 H335
narkotisierende Wirkungen H336

In Anlehnung an GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, DGUV Information 213-034, Anhang 6 - Gesundheitsgefahren