Ansicht eines verglasten Schulgebäude durch ein gekipptes Fenster ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine wesentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können erhebliche Verletzungsfolgen eintreten. Aus diesem Grund müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt werden.

Ansicht eines verglasten Schulgebäude durch ein gekipptes Fenster©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Zu den Verglasungen gehören neben den Glaseinsätzen in Fenstern und Türen beispielsweise auch Glaswände, Spiegel, Vitrinen, Aquarien oder Bilderhalter.

Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie die Kriterien als sog. Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.

Verfügt die Verglasung nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche erschwert wird durch:

  • eine mindestens 1 m hohe Umwehrung, die mindestens 20 cm vor der Verglasung angebracht sein muss
  • die Schaffung von bepflanzten Schutzzonen
  • Fensterbrüstungen, die mindestens 80 cm hoch und deren Fensterbänke mindestens 20 cm tief sind. Brüstungen, die z. B. 70 cm hoch und 30 cm tief sind, reichen als Abschirmung nicht aus. Die Abschirmung wirkt jedoch nur bei Festverglasungen. Verglasungen zu öffnender Fensterflügel, bei denen im geöffneten Zustand die Abschirmung nicht mehr gegeben ist, sind beidseitig bruchsicher auszuführen und deren Rahmenprofile dürfen nicht scharfkantig (Radius ≥ 2 mm oder entsprechende Fase) sein.
Drahtglas mit einem roten Kreuz durchgestrichen©Unfallkasse NRW

In der Vergangenheit ist Drahtglas häufig im Rahmen von Brandschutzmaßnahmen eingesetzt worden. Drahtglas erfüllt jedoch grundsätzlich nicht die Anforderungen an die vorgeschriebenen Sicherheitseigenschaften.

Durch das eingearbeitete Drahtgeflecht besteht sogar ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Aus diesem Grund darf Drahtglas in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern nicht eingebaut werden.

Vor dem Austausch von Drahtglas, das in Türen mit Brandschutzanforderung eingebaut ist, durch bruchsicheres Glas sollte unbedingt die Vereinbarkeit mit der erforderlichen Zulassung für die Tür überprüft werden und gegebenenfalls Kontakt mit der zuständigen Bauaufsicht bzw. Brandschutzdienststelle aufgenommen werden.

Die Anforderung, bruchsicheres Glas einzubauen bzw. den Zugang zu erschweren, gilt prinzipiell nur für Flächen bis zu einer Höhe von 2 m.

Markierung einer Glastür durch zwei Erkennungsstreifen©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Verglasungen oder lichtdurchlässige Wände müssen für Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein. Aus diesem Grund sind Flächen, deren raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann, zu kennzeichnen. Dies gilt z. B. für Glasflächen, die nicht über einen Querriegel verfügen.

Die Erkennbarkeit von Verglasungen wird z. B. durch die Verwendung von farbigem Glas oder Sicherheitsmarkierungen erreicht, die

  • über die gesamte Glasbreite reichen,
  • kontrastreich sind,
  • jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) erhalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen,
  • in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und 120 cm bis 160 cm über Oberkante Fußboden angeordnet werden.

Sicherheitsmarkierungen in Streifenform mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 cm und einzelnen Elementen mit einem Flächenanteil von mindestens 50 Prozent des Streifens werden zum Beispiel als ausreichend angesehen. Darüber hinaus erhöhen auffällige Griffleisten an Türen die Erkennbarkeit.

 
Splitterschutzfolie auf einem Fenster aufgeklebt©Unfallkasse NRW
Bestand

Bestehende Verglasung aus Drahtglas sollte grundsätzlich aufgrund der hohen Verletzungsgefahren ausgetauscht werden. Werden bestehende Verglasungen, die nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, nicht ausgetauscht, können sie auch durch nachträgliche Maßnahmen abgesichert werden. So kann durch das Auftragen von Splitterschutzfolien oder Splitterschutzlack eine bruchsichere Eigenschaft erreicht werden.

Mögliche Einschränkungen aufgrund brandschutztechnischer Anforderungen sind zu beachten und die Herstellerangaben, z. B. zu Einbauvorschriften, sind unbedingt einzuhalten.

Glastypen
Vorschaubild des Dokument mit der Überschrift Glastypen Eigenschaften©Unfallkasse NRW | DGUV

Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu können, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten beachtet werden.

Einschlägige Regeln der Sicherheitstechnik legen im Einzelnen fest, wo erhöhte Anforderungen an den Werkstoff zu stellen sind bzw. wo ergänzende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen, vor allem Kinder, Schülerinnen/Schüler und Sportlerinnen/Sportler während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können. Ursachen hierfür können z. B. sein: Stolpern, Gestoßenwerden, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder Panik.

Im folgenden Dokument erhalten Sie Informationen über die Eigenschaften folgender Glasarten:

  • Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)
  • Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
  • Verbundsicherheitsglas (VSG)
  • Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG)
  • Profilbauglas
  • Glassteine
  • Lichtdurchlässige Kunststoffe
  • Drahtornamentglas
  • Splitterschutzfolien