Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharfkantig, wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:
- bei Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefasten Kanten
- bei Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder gerundeten Kanten
- bei Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen
Wände und Stützen sollten gegenüber anderen Bauteilen kontrastreich gestaltet sein. Unterschiedliche Farben für die Stockwerke oder Trakte erleichtern die Orientierung. Extrem helle und extrem dunkle Farben sind zu vermeiden.
Können Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden, muss die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden.
Verletzungen lassen sich gering halten, wenn die Oberflächen von Wänden und Stützen z. B. wie folgt ausgeführt werden:
- als voll verfugtes Mauerwerk aus Stein mit glatter Oberfläche
- aus Beton ohne vorstehende Grate
- aus Verbretterung mit gefasten Kanten
- mit voll verfugten, keramischen Platten
- mit geglättetem Putz
- mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur
Bestand
Bestehende, scharfkantige Kanten von Wänden oder Stützen können z. B. mit abgerundeten Holzeckleisten abgedeckt werden.