Unfallkasse NRW | DGUV
Beim Durchführen von physikalischen Experimenten sind z. B. folgende Tätigkeitsbeschränkungen zu berücksichtigen:
- Arbeitsmittel mit Quecksilber, wie z. B. Thermometer, Manometer, dürfen in der Schule nicht verwendet werden.
- Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
- Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit berührungsgefährlicher Spannung experimentieren. Ausnahmen sind nur oberhalb der Jahrgangsstufe 10 zulässig, wenn das Lernziel auf anderem Weg nicht erreicht werden kann.
- Schwangere und stillende Schülerinnen dürfen keinen physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt werden, dass diese für sie selbst oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
- Sobald die Schulleitung Kenntnis von einer Schwangeren hat, sind die Unterrichtsbedingungen so zu gestalten, dass eine Strahlenexposition ausgeschlossen ist.