Zwei Schüler mit Laborgerät ©Unfallkasse NRW | DGUV

PH Verhaltensregeln

Für einen sicheren Unterrichtsbetrieb ist es erforderlich, vor praktischen Arbeiten zusätzlich zur halbjährlichen Unterweisung auf der Grundlage der Versuchsbeschreibung entsprechende Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen zu vermitteln.

Versuche an Schülerinnen und Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind.

Deshalb ist z. B. Folgendes verboten:

  • Experimente mit ionisierenden Strahlen
  • Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen

Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die dem Medizinproduktegesetz bzw. der Medizingeräteverordnung entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können.

Aufsicht

Schülerinnen und Schüler dürfen in der Schule in der Regel nur unter Anleitung und Verantwortung der Lehrkräfte Versuche durchführen. Die Lehrkraft ist dabei zu einer dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet.

Die Lehrkraft kann in Einzelfällen Schülerinnen oder Schüler auch ohne ständige Aufsicht in der Schule experimentieren lassen, wenn sie nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen mit diesen Schülerinnen und Schülern davon ausgehen kann, dass sie mit den zur Verfügung gestellten Geräten sachgerecht umgehen. Eine Alleinarbeit von Schülerinnen und Schülern ist nicht erlaubt.