Zwei Schutzbrillen auf dem Tisch ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

PH Persönliche Schutzausrüstung

Zwei Schutzbrillen auf dem Tisch©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Der Physikunterricht sollte nicht nur theoretisches Wissen vermitteln, sondern auch die Möglichkeit bieten, dieses Wissen in Versuchen anzuwenden, um damit praktische Erfahrungen zu sammeln. Lassen sich beim Experimentieren im Physikunterricht Gefährdungen durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausschließen, ist der Schulsachkostenträger verpflichtet, sowohl Schülerinnen und Schülern als auch den Lehrkräften persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeits- und Lernbedingungen sowie Personen die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.

Die PSA muss entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragzeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern genutzt werden. Die verwendete PSA ist regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Nutzerinnen und Nutzern im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden.

Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung der PSA wird dafür gesorgt, dass die persönliche Schutzausrüstung während der gesamten Nutzungsdauer funktioniert und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befindet.

Im schulischen Alltag dient eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung dazu, Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte darauf hinzuweisen, an welchen Arbeits- und Lernplätzen PSA benutzt werden muss.

Augenschutz

Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, muss immer geeigneter Augenschutz getragen werden.

Das gilt zum Beispiel für Experimente:

  • Mit dem Bolzensprenger und der Sprengkugel (splittersichere Abdeckung erforderlich).
  • Mit ultraviolettem (UV-)Licht in nicht vollständig abgeschirmten geschlossenen Apparaturen - ggf. bei Tätigkeiten mit Laserstrahlung.
  • Bei vermindertem Druck (Implosionsgefahr).

Optische Korrekturbrillen erfüllen die Anforderungen nicht, die an eine persönliche Schutzausrüstung gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Deshalb wird empfohlen, im Einkauf grundsätzlich Augenschutz zu beschaffen, der zusätzlich zur Korrekturbrille getragen werden kann.

Handschutz

In der Regel erfordern die im Physikunterricht üblichen Experimente nicht das Tragen von Schutzhandschuhen. Allerdings können bei einzelnen Experimenten Gefährdungen für die Hände durch mechanische oder thermische Einwirkungen bestehen, wie z. B. heiße, kalte oder raue Oberflächen. In diesen Fällen müssen auf die Gefahren abgestimmte Schutzhandschuhe getragen werden.

Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen, z. B. beim Umgang mit Glasgeräten, bestehen aus Leder oder speziellen Chemiefasern. Handschuhe zum Schutz vor thermischen Einwirkungen bestehen in der Regel aus speziellen Chemiefasern. Das Tragen asbesthaltiger Schutzhandschuhe ist verboten.

Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung gegen chemische Einwirkungen auf die Haut finden sich im Bereich Chemie.

 
Lärmschutz

Der Gehörschutz ist bei möglichen Gefährdungen des Gehörs, zum Beispiel bei Akustik-Experimenten, zu verwenden und so auszuwählen und anzuwenden, dass eine Gefährdung des Gehörs minimiert wird.

Dies gilt bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) . Obwohl im Physikunterricht an Schulen diese Pegelwerte i. d. R. nicht erreicht werden, gibt es dennoch Versuche mit einer Lärmbelastung, z. B. beim Einsatz eines Tonfrequenzgenerators (≈ 110 dB), zur Bestimmung der Grenzfrequenzen des Hörschalls.