Laborgerät für Strahlung ©Unfallkasse NRW

PH Ionisierende Strahlung

Laborgerät für Strahlung©Unfallkasse NRW

Für Schulen wird unabhängig von der Schulform die Behandlung radioaktiver Zerfallsprozesse und der Wirkungen ionisierender Strahlung als Unterrichtseinheit im Lehrplan ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass bei praktischen Arbeiten Röntgenanlagen oder natürlich strahlende Materialien wie z. B. Erze sowie verschiedene Gebrauchsgegenstände wie z. B. Gasglühstrümpfe für Versuchszwecke verwendet werden.

Beim Einsatz von ionisierender Strahlung ist mit einer Gefährdungsbeurteilung abzuschätzen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen, dass bei Versuchen mit ionisierender Strahlung die Wahrscheinlichkeit einer Exposition, die Anzahl der exponierten Schülerinnen und Schüler sowie die individuelle Dosis, die auf die Schülerinnen und Schüler einwirkt, so niedrig zu halten sind, wie es unter der Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik erreichbar ist. Dies wird auch als ALARA-Prinzip (As Low As Reasonably Achievable) oder Minimierungsgebot bezeichnet. Dieses Gebot gilt auch dann, wenn die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. Es sind also jede unnötige Strahlenexposition und Kontamination zu vermeiden. Lehrkräfte haben hier eine besondere Sorgfalts- und Aufsichtspflicht. Es wird empfohlen, dass alle Lehrerinnen und Lehrer, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die erforderliche Fachkunde erwerben.

In Schulen kommen zwei Möglichkeiten des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder technischen Geräten wie. z. B. Röntgenanlagen in Betracht. Dies sind der genehmigungsfreie Umgang sowie der genehmigungspflichtige Umgang.

Schulen sollten es anstreben, nur Versuche mit genehmigungsfreien Schulpräparaten und Geräten durchzuführen.
Genehmigungsfreier Umgang

Beim genehmigungsfreien Umgang dürfen radioaktive Präparate eine Aktivität aufweisen, die geringer als die sogenannte Freigrenze ist. Bei der Verwendung von mehreren Nukliden ist eine Aufsummierung erforderlich, deren Ergebnis ≤ 1 sein muss. Diese Summenformel besagt also, dass beim genehmigungsfreien Umgang mit radioaktiven Stoffen die Summe der prozentualen Anteile der Freigrenzen der einzelnen Radionuklide höchstens 100 % betragen darf, die Summe der Verhältniszahlen also kleiner oder gleich 1 sein muss.

Mit dem Begriff Freigrenze wird eine Aktivität bezeichnet, von der bei üblicher Nutzung der Radioaktivität nur eine vernachlässigbar geringe Gefährdung ausgeht. Die Freigrenzen für Radionuklide befinden sich in Anlage 4 der Strahlenschutzverordnung.

Die Verwendung von bauartzugelassenen Schulpräparaten ist genehmigungsfrei, wenn die Gesamtaktivität das Zehnfache der in der Anlage 4 der Strahlenschutzverordnung genannten Freigrenzen und eine Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung von 1 μSv/h nicht überschritten werden.

Einem radioaktiven Präparat wird dann eine Bauartzulassung bescheinigt, wenn eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, dass das Präparat in den Verkehr gebracht oder für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf. Die Bauartzulassung hat zunächst eine Gültigkeit von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Weiterbetrieb aber erlaubt, es sei denn, eine Überprüfung gemäß Betriebsanleitung schreibt eine andere Vorgehensweise vor.

Genehmigungspflichtiger Umgang

Beim genehmigungspflichtigen Umgang dürfen Präparate eine Aktivität aufweisen, die höher als die sogenannte Freigrenze ist.

Die Verwendung von bauartzugelassenen Geräten bzw. Vorrichtungen ist auch möglich, wenn die Gesamtaktivität das Zehnfache der in der Anlage 4 genannten Freigrenzen überschreitet wird.

Der Umgang mit Neutronenstrahlung ist ebenfalls genehmigungspflichtig.

 
Schulröntgengeräte

An allgemeinbildenden Schulen dürfen nur Schulröntgeneinrichtungen betrieben werden, die bauartzugelassen sind. Diese sind Vollschutzgeräte, deren Gehäuse neben der Röntgenröhre auch den Untersuchungsgegenstand umschließen. Zwei technisch voneinander unabhängige Schutzvorrichtungen sorgen dafür, dass sich die Röntgenquelle nur bei vollständig geschlossenem Gehäuse betreiben lässt. Zudem lassen sich unter normalen Betriebsbedingungen dieser Geräte die vom Hersteller vorgegebenen maximalen technischen Parameter, z. B. Anodenspannung, Einschaltzeit, nicht überschreiten.

Für jedes Schulröntgengerät sind die betreffende Bauartzulassung, die Betriebsanleitung, die Gebrauchsanweisung und der letzte Sachverständigenprüfbericht bereitzuhalten. Ein Abdruck des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung muss zur Einsicht vorliegen.

Die erstmalige Inbetriebnahme einer Schulröntgeneinrichtung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Kopie des Zulassungsscheins (Bauartzulassung) sowie der Nachweis eines bestellten Strahlenschutzbeauftragten beizufügen. 

Personen, die die Schulröntgeneinrichtung im Unterricht einsetzen, müssen anhand der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung durch den Strahlenschutzbeauftragten eingewiesen werden. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnung ist von den Lehrkräften zu unterschreiben und fünf Jahre aufzubewahren.

Wird eine Schulröntgeneinrichtung zum ersten Mal in Betrieb genommen, erfolgt die Einweisung aller Personen und Lehrkräfte durch eine qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten anhand der Gebrauchsanweisung. Auch in diesem Fall ist die Einweisung unverzüglich zu dokumentieren und für die Nutzungsdauer des jeweiligen Röntgengerätes aufzubewahren.

Vor jeder Inbetriebnahme der Schulröntgeneinrichtung oder des genehmigungsbedürftigen Störstrahlers ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durch die Lehrkraft vorzunehmen. Dies beinhaltet beispielsweise:

  • Das Prüfen vorhandener Glasscheiben auf erkennbare äußere Beschädigungen
  • Einen Funktionstest vorhandener Sicherheitsschalter
  • Eine Funktionsprüfung der eventuell vorhandenen Kühlung der Röntgenröhren

Schülerinnen und Schüler dürfen sich nur unter Aufsicht einer Lehrkraft an Versuchen mit einer Schulröntgeneinrichtung beteiligen.  

Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte die Schulröntgeneinrichtungen oder die genehmigungsbedürftigen Störstrahler nicht in Betrieb setzen können. 

Spätestens alle fünf Jahre müssen Schulröntgeneinrichtungen durch einen anerkannten Sachverständigen sicherheitstechnisch geprüft werden. Eine Durchschrift des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zuzusenden. Für die Einhaltung der Fristen und das Veranlassen der Prüfungen sind die Strahlenschutzbeauftragten zuständig.

Wird die Schulröntgeneinrichtung endgültig außer Betrieb genommen, z. B. Verlust der Bauartzulassung oder beim Auftreten außergewöhnlicher Betriebsabläufe (defektes Gerät), ist die zuständige Behörde unmittelbar darüber zu informieren.