Kunstobjekt auf einem Schulhofgelände ©Unfallkasse NRW | DGUV

Schulhöfe bieten Schülerinnen und Schülern vielfältige Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten. Neben den “klassischen” Spielplatzgeräten können sich auch Kunstobjekte, z. B. eine Skulptur, auf dem Schulgelände befinden. Sobald die Möglichkeit besteht, dass diese Kunstobjekte bespielt oder beklettert werden können, sind die Anforderungen für Spielplatzgeräte, die in den Grundlagen und Begriffsbestimmungen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen benannt sind, anzuwenden. Außerdem sind die Kunstobjekte in die regelmäßige Prüfung für Spielplatzgeräte einzuschließen. Können die Anforderungen nicht erfüllt werden, ist das Objekt der Nutzung zu entziehen, z. B. einzufrieden.

Sinnvoll ist es, bereits bei der Planung dieser Objekte mit dem zuständigen Fachamt oder einem qualifizierten Spielplatzprüfer Kontakt aufzunehmen und die möglichen Anforderungen an ein Kunstobjekt zu erörtern,  z. B. beim Bau eines Salamanders mit Verzierungen aus Mosaiksteinen. Hierdurch kann vermieden werden, dass Anforderungen an die sichere Gestaltung der Kunstobjekte übersehen werden. Hilfreich ist abschließend eine Inventarisierung des eingebrachten Kunstobjektes, sodass die erforderlichen sicherheitstechnischen Prüfungen durch den Schulträger stattfinden.