Kinder auf einen Bodentrampolin mit einer Aufsichtsperson ©Unfallkasse NRW | DGUV

 „Was passiert, wenn was passiert?“ ist eine der häufigsten Fragen von Lehrkräften, wenn die Prävention von Schulunfällen und die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler thematisiert werden. Mit dieser Fragestellung schwingen oftmals große Unsicherheiten und Ängste mit: „Wie weit geht die Aufsichtsverantwortung der betreuenden Lehrkräfte?“ „Was setzt eine gewissenhafte Aufsichtsführung voraus?“ „Wie kann man als Lehrkraft nachweisen, dass man seiner Aufsichtspflicht gerecht geworden ist?“ 

Grundsätzlich sind Lehrkräfte für die Aufsicht der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb verantwortlich. Die Umsetzung wird durch Vorgaben der einzelnen Schulhoheitsträger geregelt. 

Ziel der Aufsicht ist es, Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Dritte geschädigt werden. Die Aufsicht muss immer kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen. Kontinuierlich ist so zu verstehen, dass sich die Schülerinnen und Schüler im gesamten Schulbetrieb beaufsichtigt fühlen müssen. Aktiv bedeutet, dass Lehrkräfte bei erkennbaren Gefährdungen umgehend eingreifen müssen. Präventiv muss sich die Lehrkraft bereits bei der Planung von Unterrichtsvorhaben mit möglichen Unfallrisiken sowie deren Prävention auseinandersetzen. Hierfür empfiehlt sich eine pädagogische Gefährdungsbeurteilung.

Maß und Umfang der Aufsicht haben sich stets nach erkennbaren Notwendigkeiten sowie den konkreten Umständen im Einzelfall zu richten. Hierbei spielen Alter, Reife, Entwicklungsstand und Temperament der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler eine entscheidende Rolle.

Die Regelung zur Aufsicht auf dem Schulgelände oder Schulhof muss von der Schule geplant sein. Dies betrifft die Pausenzeiten und auch die Zeiten vor und nach Ende des Unterrichts. Die Regelungen sollten das Augenmerk auf Orte mit Unfallschwerpunkten legen, hier hilft eine Unfallschwerpunktstatistik, die auch Beinaheunfälle erfasst. Außerdem sind versteckte, unübersichtliche und bewegungsintensive Bereiche zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch erforderliche Sichtprüfungen des Geländes, der Geräte und Ein­rich­tung­en zu regeln, dies sollte in Abstimmungen mit dem Schulträger erfolgen. 

Die Erste-Hilfe-Ein­rich­tung­en müssen jederzeit zugänglich sein. Auch nach einem Unfall oder in Notfällen müssen Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden.