Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode zur systematischen Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Schulen im Zuge ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit zu beschreiben und diesen präventiv, d. h. noch bevor Gesundheitsschäden oder Unfälle auftreten, mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt u. a., welche Tätigkeiten Schülerinnen und Schüler unter unmittelbarer Anleitung der Lehrkräfte ausführen dürfen. Die Tätigkeitsbeschränkungen wie das Verbot von Arbeiten mit bestimmten gefährlichen Gefahr- und Biostoffen sind strikt einzuhalten. Für Personen mit verminderter Immunabwehr wie z. B. schwangere und stillende Frauen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen.
Die Ursachen von Gefährdungen können sowohl im baulichen und einrichtungstechnischen Bereich (äußerer Schulbereich) als auch bei der Vorbereitung und Durchführung des Biologieunterrichts (innerer Schulbereich) liegen. Sowohl der Schulträger für den äußeren Schulbereich als auch die Schulleitung für den inneren Schulbereich müssen im Rahmen ihrer Verantwortung Gefährdungsbeurteilungen durchführen, dokumentieren und auf Wirksamkeit prüfen.
Schulträger – äußerer Schulbereich
Im äußeren Schulbereich hat der Schulträger die staatlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten.
Entsprechend den baulichen Anforderungen an Unterrichts- und Vorbereitungsräume sowie den Anforderungen an Ausstattung und Geräte hat der Schulträger die Voraussetzungen für einen sicheren Biologieunterricht zu schaffen. Folglich muss er in regelmäßigen Abständen prüfen, ob eine Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
Zur Vermeidung von Gefährdungen sind enge Absprachen zwischen Schulträger und Schulleitung erforderlich. Dies wird besonders deutlich beim Einkauf, bei der Lagerung, der Verwendung und der Entsorgung von Gefahr- und Biostoffen. Dies sollte nach Rücksprache zwischen den Beteiligten unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person erfolgen. Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein. Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schule kann das Zusammenwirken von Fachkundigen (Fachlehrkräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit) ermöglichen.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Träger die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen.
Schulleitung, Fachkundige/Fachkundiger, Lehrkraft – innerer Schulbereich
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich dafür, dass im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Diese Aufgaben können z. B. an die Fachleitung übertragen werden. Hier sind insbesondere das praktische Arbeiten und die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten relevant. Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein. Sie kann durch das Zusammenwirken von Fachkundigen sichergestellt werden.
Die Aufgabenübertragung entbindet Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung.
Fachlehrkräfte müssen mit den Inhalten der RiSU in ihrem Fach vertraut sein. Für Tätigkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des eigenen Unterrichts, einschließlich der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Lehrkraft verantwortlich. Reifegrad und Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.
Experimentalunterricht ist von großer Bedeutung für die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Biologieunterricht, nicht zuletzt auch für eine grundlegende Bildung im Erkennen und Beherrschen von Risiken. Ein sicherer Experimentalunterricht liegt daher im gesellschaftlichen Interesse. Für die Beurteilung und Beherrschung von Risiken ist das Instrument der Gefährdungsbeurteilung von entscheidender Bedeutung. Dieses ist nicht nur rechtlich zwingend anzuwenden, sondern bietet ein Höchstmaß an Sicherheit.
Das kostenfrei nutzbare Online-Portal „Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (DEGINTU)“ unterstützt schulische Akteure u. a. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Eine Gefährdungsbeurteilung wird in mehreren Schritten durchgeführt. Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem STOP-Prinzip festzulegen. Beim STOP-Prinzip stehen die Buchstaben für die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
S – Substituieren von Gefahrenquellen
T – Technische Maßnahmen
O – Organisatorische Maßnahmen
P – Personenbezogene Maßnahmen
Substitution
Beispiel: es ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit weniger gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können.
Technische Maßnahme
Beispiel: Versuche unter einem Abzug durchführen.
Organisatorische Maßnahmen
Beispiel: Versuchsdurchführung in kleineren Gruppen
Personenbezogene Maßnahme
Beispiel: Schutzbrille, Schutzhandschuhe
Wichtig ist, dass entdeckte Gefährdungen beseitigt oder bis auf ein akzeptables Maß gemindert werden.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können sich z. B. folgende Maßnahmen ergeben:
- Bauliche oder technische Änderungen
- Erweiterungen der technischen Sicherheit
- Festlegung von Prüffristen
- Inhalte für Unterweisungen
- Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen für die unterschiedlichen Nutzergruppen
- Erstellung bzw. Ergänzungen der Fachraum- und Sammlungsraumordnung
- Verfahren und Prozesse zwischen Schule und Träger festlegen, z. B. Meldeverfahren für Mängel und Entsorgung, Reparaturen und Anschaffungen
- Erstellung bzw. Ergänzungen von Betriebsanweisungen
- Anpassung von Instandhaltungsplänen
- Ergreifen von personenbezogenen Schutzmaßnahmen, z. B. Verwenden von Schutzkitteln
Es hat sich bewährt, allgemeingültige Verhaltensregeln und Maßnahmen in einer Fachraumordnung zu dokumentieren. Wenn dort alle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen enthalten sind, kann diese Fachraumordnung als allgemeine Betriebsanweisung dienen.