4.8.1 Feuerlöscheinrichtungen
Ausstattung mit Feuerlöschern
Der Unternehmer hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtungen bereitzustellen. Auf zusätzliche Feuerlöscher gemäß
Arbeitsstättenverordnung und ASR 13/1,2 im Labor kann nur dann verzichtet werden, wenn keine Stoffe mit einem der folgenden R-Sätze verwendet werden: „Kann Brand erzeugen“, „Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen“, „Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen“, „Entzündlich“, „Leichtentzündlich“, „Hochentzündlich“, „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ und „Selbstentzündlich an der Luft“. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind durch das Brandschutzzeichen F04 „Feuerlöschgerät“ zu kennzeichnen. Der Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen ist ständig freizuhalten.
ASR 13/1,2 wurde ersetzt durch
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Bewährt hat sich die zusätzliche Markierung des Bodenbereiches unter den Löscheinrichtungen, beispielsweise durch eine gelb-schwarze Schraffur.
Wahl der Löschmittel
Für eine wirksame Brandbekämpfung in Laboratorien ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die
DIN EN 2 „Brandklassen“ sowie
DIN EN 3-7 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen“ sind zu beachten. In Laboratorien müssen zur Brandbekämpfung tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Siehe auch
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Für die Ausrüstung von Laboratorien mit stationären Feuerlöschanlagen können Anlagen mit Speziallöschmitteln, wie etwa bestimmten perfluorierten Alkylverbindungen, vorteilhaft eingesetzt werden, da sie nur wenig zu Reaktionen mit den Chemikalien im Labor neigen und die Atmung im mit Löschmittel gefluteten Raum ausreichend ermöglichen, dabei ausreichend umweltverträglich sind.
Außerdem kann die Bereitstellung von Löschsand, Speziallöschmitteln, Feuerlöschdecken und Gegenständen zum Abdecken erforderlich sein. In den meisten Fällen werden zur Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten, sind chemisch nahezu indifferent und auch bei elektrischen Anlagen verwendbar.
Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und ähnlichen Stoffen dürfen unter keinen Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein geeignetes Löschmittel, beispielsweise bei Natriumbränden, ist Löschsand oder Metallbrandpulver. Für brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung stehende elektrische Anlagen Kohlendioxid einzusetzen.
Siehe auch ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sowie ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (neue Zählung der Zeichen: statt F04 „Feuerlöschgerät“ nunmehr F003 „Löschschlauch“, F005 „Feuerlöscher“ und F007 „Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung“).