Menschen und ihre Körperflüssigkeiten, z. B. Blut, sind zwar keine Biostoffe, können aber natürlicherweise Träger von Biostoffen und somit auch von Infektionserregern sein. Experimente zur Menschenkunde, in die Schülerinnen und Schüler einbezogen sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Schädigung des Organismus ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind.
Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den gesetzlichen Regelungen für Medizinprodukte entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können. Eine Überreizung der Sinnesorgane ist bei sinnesphysiologischen Experimenten zu vermeiden. Darüber hinaus sind Experimente mit ionisierenden Strahlen an Schülern nicht erlaubt.
Körperflüssigkeiten des Menschen können neben den nützlichen auch gesundheitsschädliche Mikroorganismen enthalten. Diese kommen v. a. im Nasen-, Mund-, Magen- und Darmbereich sowie in den Ausscheidungen vor.
Auch bei der eigenen Blutgruppenbestimmung kann eine Übertragung von Krankheiten untereinander, wie z. B. Hepatitis B oder C, HIV-Erkrankung, nicht ausgeschlossen werden. Die Blutentnahme und anschließende Blutuntersuchungen sind deshalb in der Schule nicht zulässig. Alternativ können Blutgruppenbestimmungen mit Modellblut oder mit getestetem Blut einer behördlich beaufsichtigten Institution durchgeführt werden.
Bei diesen Untersuchungen müssen Einmalhandschuhe und Laborkittel getragen werden. Es dürfen nur geeignete Pipetten und Labormaterial benutzt werden. Die Arbeitstische müssen nach den Arbeiten desinfiziert werden. Die Händedesinfektion muss vor dem Händewaschen erfolgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung des Blut- bzw. Testserums ist sicherzustellen.
Abstriche der Mundschleimhaut dürfen nur mit sauberen, stumpfen Gegenständen (z. B. Einwegholzspatel, Einwegabstrichtupfer) angefertigt werden. Aus hygienischen Gründen sollen Schüler solche Abstriche nur bei sich selbst vornehmen.
Wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, sind Geschmacksproben und Hauttests mit Gefahrstoffen verboten.
Bei Verwendung von Mundstücken, z. B. beim Lungenvolumentest, sind nur Einmal-Mundstücke bzw. sterilisierte Glasrohre zu verwenden.