§ 21. (1) Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können.
Zu § 21 Abs. 1: Fachräume sind gegen unbefugtes Betreten gesichert, wenn z. B. alle Zugangstüren verschließbar sind und sie von den Verkehrsflächen her (z. B. Flure) nicht mit Türdrückern ausgestattet sind.
(2) Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei sichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.
Zu § 21 Abs. 2: Dieses Schutzziel ist erfüllt, wenn bei Fachräumen mit erhöhter Brandgefahr (z. B. für Chemie, Holzwerkräume) die Ausgänge günstig – möglichst weit auseinander – gelegen sind. Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet. Türen als Ausgänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein.
Elektrische Anlagen und Gasversorgung
§ 22. In Fachräumen mit Schülerübungstischen und/oder Vorführständen müssen elektrische Anlagen und Gasversorgungsanlagen nach dem für diesen Bereich geltenden Stand der Technik errichtet werden.
Zu § 22
Für die Errichtung elektrischer Anlagen ist der Stand der Technik in DIN VDE 0100-723 einschließlich E DIN VDE 0100-723/A1 Änderung A 1 enthalten.
Für die Errichtung von Gasversorgungsanlagen ist der Stand der Technik in DVGW G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlichtechnischen
Unterrichtsräumen – Installation und Betrieb" enthalten.
Fußböden in Fachräumen
§ 23. (1) Fußböden von Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sind so auszuführen, dass ein Eindringen dieser Stoffe vermieden wird.
Zu § 23 Abs. 1: Das Eindringen von gefährlichen Stoffen in Fußbodenbeläge solcher Unterrichtsfach-, Vorbereitungs- und Sammlungsräume wird vermieden, wenn die Beläge flüssigkeitsundurchlässig, fugendicht und den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen gegenüber beständig sind.
(2) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht muss die rutschhemmende Eigenschaft des Fußbodens auch bei Staubanfall wirksam bleiben.
Zu § 23 Abs. 2: Als rutschhemmende Bodenbeläge bei Staubanfall eignen sich z.B.
– unversiegeltes Industrieparkett (Holzpflaster),
– unversiegelte Estriche.
Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn z.B. die Hinweise zu Schulen im Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (GUV-R 181, bisher GUV 26.18) berücksichtigt sind.
Materialtransport
§ 24. Zwischen Unterrichtsräumen, Sammlungsräumen und Lagerräumen müssen Geräte und Materialien sicher transportiert werden können.
Zu § 24 Der sichere Transport von Geräten und Materialien kann erreicht werden
– durch möglichst kurze Transportwege ohne Stufen und Schwellen,
– durch geeignete Hilfsmittel (z.B. Flaschenwagen).
Arbeitsplätze in Fachräumen
§ 25. (1) In Unterrichtsräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Gefährdungen von Schülerinnen und Schülern bei Versuchen am Lehrerexperimentiertisch verhindern.
Zu § 25 Abs. 1: Dies wird erreicht, wenn z.B. der Abstand zwischen dem Lehrerexperimentiertisch und den Schülertischen mindestens 1,20 m beträgt oder eine geeignete Schutzscheibe verwendet wird. (2) Abstände von Schülerübungstischen oder zwischen Werkbänken
sind so zu bemessen, dass Schülerinnen und Schüler sich bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht gegenseitig behindern. Zu § 25 Abs. 2: Die gegenseitige Behinderung von Schülerinnen und Schülern wird vermieden, wenn z.B. zwischen Schülerübungstischen oder Werkbänken Mindestabstände von 0,85 m – und wenn Schülerinnen und Schüler Rücken an Rücken arbeiten – von 1,50 m eingehalten sind. (3) Einrichtungsgegenstände mit fest installierten Leitungen für die Gas- und Elektroversorgung müssen gegen Abreißen der Leitungen gesichert sein. Zu § 25 Abs.3: Fest installierte Versorgungsleitungen für Gas und Elektrizität an Einrichtungsgegenständen sind gegen Abreißen gesichert, wenn die Einrichtungen (z.B. Schülerübungstische) fest mit dem Boden bzw. der Wand verbunden sind. (4) In Fachräumen für Informatik sind die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler nach dem Stand der Technik zu gestalten Zu § 25 Abs. 4 Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die Hinweise der GUV-Information "Sicher und fit am PC in der Schule" (GUV-SI 8009, bisher GUV 20.48) berücksichtigt
sind.
Gefahrstoffe
§ 26. (1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, in denen bei Versuchen Gefahrstoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben frei werden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.
Zu § 26 Abs. 1:
Diese Anforderung ist z.B. dann sichergestellt, wenn Abzüge nach
DIN 12 924-1 bzw. DIN 12 924-3 vorhanden sind.
Bei geringem Umfang an Experimenten genügen auch Abzüge nach DIN 12 924-4 den Anforderungen.
(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können. Zu § 26 Abs. 2:
Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschluss und Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln, in wirksam entlüfteten Einrichtungen aufbewahrt werden können und dort in dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßen abgestellt sind.
Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II, A III und B nach VbF ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken oder Lagerräumen nach TRbF 20 vorzunehmen. Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken vorgenommen werden, die
- an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,
- unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens
jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes, - mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,
- im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitung verhindern.
In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 l der Gefahrklasse A I und 40 l der Gefahrklassen A II, A III und B nach VbF. Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig.
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht darf Holzstaub in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen nicht auftreten; dies ist zum Schutz der Schülerinnen und Schüler durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Zu § 26 Abs. 3:
Das Schutzziel ist erreicht, wenn die Maßnahmen den in der TRGS 553 "Holzstaub" festgelegten Grundsätzen für staubarme Arbeitsbereiche entsprechen.
Grundsätzlich lässt sich eine Gesundheitsgefährdung durch Holzstaub vermeiden, wenn der Anteil von Eichen- oder Buchenholz an der insgesamt verarbeiteten Jahresmenge weniger als 10 % beträgt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel im Werk- und Technikunterricht der allgemein bildenden Schulen erfüllt.
Auf Grund des krebserzeugenden Potenzials von einatembaren Eichenund Buchenholzstäuben und des Gebots der Risikominimierung sollte Eichen- und Buchenholz nur dann verarbeitet werden, wenn es für die Unterrichtszwecke
unumgänglich ist.
(4) Für Brennöfen, die in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern stehen, sind geeignete Maßnahmen gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft zu treffen. Zu § 26 Abs. 4: Dies ist erfüllt, wenn z.B. eine Entlüftung ins Freie vorgesehen ist.
Unbefugte Benutzung von Maschinen und Geräten