Fußballplatz vor Sporthalle ©Unfallkasse Sachsen

SF Prüfung von Geräten und Einrichtungen

Fußballplatz vor Sporthalle©Unfallkasse Sachsen

Für die Sicherheit von Sportgeräten und -einrichtungen ist der Hersteller bzw. der Errichter nach dem Produktsicherheitsgesetz verantwortlich. Bei Neubeschaffung und Einbau sollte sich der Schulträger zusätzlich die Einhaltung von Normen und den Aufbau gemäß Herstellerangaben bestätigen lassen. Dies gilt auch für Geräte und Einrichtungen, die vor Ort montiert werden. Eine weitere Prüfung kann dann vor der ersten Nutzung entfallen.

Fest installierte und mobile Sportgeräte und Sporteinrichtungen, wie beispielsweise Tore, Beleuchtungs- und Basketballanlagen, aber auch Ballfangzäune und Einfriedungen sind, wenn nicht vom Hersteller oder Errichter bereits erfolgt, vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeiträumen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre sichere Funktion zu überprüfen.

Damit im laufenden Betrieb Unfallgefahren bzw. Mängel erkannt werden, müssen Sicht- und Funktionsprüfungen sowie wiederkehrende Prüfungen erfolgen. Diese Prüfungen müssen vom Sachkostenträger organisiert oder beauftragt werden.

Der Schulträger muss Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festlegen. Dabei sind die Hinweise der Hersteller, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Erfahrungen aus den Sicht- und Funktionsprüfungen zu berücksichtigen. In der Praxis hat sich für Schulsportanlagen, Sporteinrichtungen und Geräte eine jährliche Prüfung durch befähigte Personen bewährt.

  • Sichtprüfungen umfassen die Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel und können durch Lehrkräfte sowie Hausmeister und Hausmeisterinnen durchgeführt werden
  • Funktionsprüfungen umfassen die Prüfung der sicheren Funktionsfähigkeit und können durch Lehrkräfte erfolgen
  • Prüfungen durch eine befähigte Person sollen durch eine umfassende und detaillierte Prüfung den ordnungsgemäßen Zustand und die sichere Funktion der Sportgeräte und Einrichtungen sicherstellen. Die fachlichen Anforderungen an eine befähigte Person sind in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.