Sportplätze und -freiflächen müssen gut beleuchtet sein. Künstliche Beleuchtung ist vorzusehen, wenn die Sportanlagen auch in den Abendstunden und bei Dunkelheit genutzt werden sollen, dies betrifft:
- Zugangs- und Verkehrswege
- Sportflächen
- Zuschaueranlagen
Verkehrswege inklusive der Treppen müssen mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke im Freien von mindestens 5 Lux, besser 20 Lux ausgeleuchtet sein. Wenn es die Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind höhere Beleuchtungsstärken festzulegen. Dies kann insbesondere bei notwendigen Flucht- und Rettungswegen oder bei einer barrierefreien Gestaltung der Fall sein. Bei der Auswahl der Leuchtmittel ist auch darauf zu achten, dass keine Verfälschungen der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftreten. Ebenso darf die künstliche Beleuchtung nicht zu Blendungen der Nutzerinnen und Nutzer führen.
Verkehrswege inklusive der Treppen müssen mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke im Freien von mindestens 5 Lux, besser 20 Lux ausgeleuchtet sein. Wenn es die Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind höhere Beleuchtungsstärken festzulegen. Dies kann insbesondere bei notwendigen Flucht- und Rettungswegen oder bei einer barrierefreien Gestaltung der Fall sein. Bei der Auswahl der Leuchtmittel ist auch darauf zu achten, dass keine Verfälschungen der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftreten. Ebenso darf die künstliche Beleuchtung nicht zu Blendungen der Nutzer führen.
Die Anforderungen an die Beleuchtung der Sportflächen sind in der Norm „Licht und Beleuchtung, Sportstättenbeleuchtung“ festgeschrieben. Für die Planung muss bekannt sein, welche sportlichen Nutzungen und Aktivitäten auf der Anlage durchgeführt werden sollen. Beleuchtungsanlagen bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung. Dabei sind die Anforderungen der jeweiligen Sportart und die Unterscheidung in Trainings- und Wettkampfbetrieb zu berücksichtigen. Es werden drei Beleuchtungsklassen unterschieden, wobei für das allgemeine Training im Schul- und Freizeitsport die Klasse III und für Wettkämpfe mit mittlerem Niveau, z. B. regionale und lokale Wettbewerbe, die Klasse II gilt. Die Klasse I findet nur bei nationalen und internationalen Wettbewerben Anwendung.
Die Beleuchtungsanlage ist einer regelmäßigen Wartung und Reinigung zu unterziehen. Ein Wartungsplan, der das Intervall für den Lampenwechsel, das Intervall für die Reinigung der Leuchten und die Reinigungsmethoden enthalten muss, ist bereits bei der Planung zu erstellen.