Durch eine geordnete Bestuhlung wird eine schnelle Evakuierung des Zuschauerraumes im Notfall sichergestellt. In Reihen angeordnete dauerhafte Sitzplätze in Veranstaltungsstätten müssen deshalb unverrückbar befestigt sein. Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen, z. B. durch Verhaken, fest miteinander zu verbinden.
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein und zwischen den einzelnen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. Um den Komfortansprüchen der Besucher gerecht zu werden, sollten diese Mindestmaße übertroffen werden.
Werden Sitzplatzreihen zu Blöcken zusammengefasst, dürfen diese maximal aus 30 Sitzplatzreihen bestehen. Hinter und zwischen diesen Blöcken sind mindestens 1,20 m breite Gänge anzuordnen. Seitlich eines Ganges dürfen maximal 10 Sitzplätze und zwischen zwei Gängen maximal 20 Sitzplätze angeordnet sein.
Wie die Stühle bei variabler Bestuhlung in Veranstaltungsstätten aufgestellt werden können und wie viele Besucherplätze maximal zur Verfügung stehen, ist in bauaufsichtlich genehmigten Bestuhlungsplänen für die jeweilige Veranstaltungsstätte festgelegt, wobei es meist mehrere Bestuhlungspläne für verschiedene Nutzungsarten in einer Veranstaltungsstätte gibt. Auch bei einer Veranstaltung ohne Bestuhlung ist die Anzahl der Stehplätze in einem Bestuhlungsplan festgelegt.
Für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens ein Prozent der Besucherplätze, jedoch mindestens zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Die Plätze selbst und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.