Mit dem selbstständigen Bedienen maschinentechnischer Einrichtungen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig dafür geeignet sind,
- hinsichtlich der übertragenen Aufgaben unterwiesen sind und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch Aufsicht gewährleistet ist.
Sollen die technischen Einrichtungen z. B. im Rahmen einer Vermietung der Veranstaltungsstätte durch hausfremdes Personal bedient werden, ist sicherzustellen, dass dieses mit den Einrichtungen vertraut ist.
Die mit dem Führen der maschinentechnischen Einrichtungen beauftragten Personen haben bei allen Bewegungen der maschinentechnischen Einrichtungen darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden.
Insbesondere sind unkontrollierte Bewegungen von Aufbauten und Dekorationen beim Hochziehen zu vermeiden und mögliche Quetsch- und Scherstellen zu beobachten.
Gegebenenfalls haben sie sich dabei durch weitere Aufsicht führende Personen unterstützen zu lassen, die bei fehlender Sichtverbindung durch z. B. Lichtzeichen oder durch Sprecheinrichtungen eindeutige Anweisungen zum sicheren Betrieb der maschinentechnischen Einrichtungen geben.