Laser-Projektor ©Unfallkasse NRW

Laser für Show- und Projektionszwecke sind je nach Gefährdung in verschiedene Klassen eingeteilt, die ihren Betrieb und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen regeln.

Lasermaschine Bühne©Unfallkasse NRW

In der Veranstaltungstechnik werden zumeist Laser der Klassen 3R, 3B und 4 ein­gesetzt, die sowohl für die Augen als auch für die Haut Gefährdungen hervorrufen können.

Weiterhin ist eine Prüfung durch eine befähigte Person (Laserschutz­be­auf­tragter) vorgeschrieben.

Der Unternehmer hat Lasereinrichtungen so zu betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gewährleistet werden.

Der Betrieb von Lasereinrichtungen umfasst:

  • die Gefährdungsbeurteilung,
  • den Auf- und Abbau,
  • die Erprobung,
  • den Gebrauch sowie
  • die Wartung und Prüfung.

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.