Laser für Show- und Projektionszwecke sind je nach Gefährdung in verschiedene Klassen eingeteilt, die ihren Betrieb und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen regeln.
In der Veranstaltungstechnik werden zumeist Laser der Klassen 3R, 3B und 4 eingesetzt, die sowohl für die Augen als auch für die Haut Gefährdungen hervorrufen können.
Weiterhin ist eine Prüfung durch eine befähigte Person (Laserschutzbeauftragter) vorgeschrieben.
Der Unternehmer hat Lasereinrichtungen so zu betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gewährleistet werden.
Der Betrieb von Lasereinrichtungen umfasst:
- die Gefährdungsbeurteilung,
- den Auf- und Abbau,
- die Erprobung,
- den Gebrauch sowie
- die Wartung und Prüfung.
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.