Teil II
Abschnitt 1
Unterabschnitt 4:
Rettungswege im Gebäude
§ 19 Allgemeine Anforderungen
(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.
(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 qm Grundfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Raumes zur Hälfte zugrunde zu legen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.
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§ 20 Ausgänge
(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei Fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 v. H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.
§ 21 Gänge
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v. H. geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 20 cm sein; die Auftrittsbreite muß mindestens 26 cm betragen. Stufengänge an Wänden müssen Handläufe erhalten. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
§ 22 Flure
(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10.
(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v. H. geneigt sein.
§ 23 Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).
(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein: die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.
(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen oder Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.
(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.
(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.
(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch 0,50 qm haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.
(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.
(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.
(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.
(12) Wendeltreppen sind unzulässig.
§ 24 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Fenster zu Lichtschächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig. Aufschlagende Türflügel dürfen die Benutzung des Rettungsweges in Fluchtrichtung nicht einengen. Soweit es unvermeidlich ist, dürfen sie bis zu 15 cm in den Rettungsweg hineinragen, wenn die notwendige Laufbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängenbleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.