Die Prüffristen für typische sicherheits- und maschinentechnische Einrichtungen in Veranstaltungsstätten sind im Regelwerk der Unfallversicherungsträger sowie in bundes - und landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren, z. B. in einem Prüfbuch. Sofern bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind diese schnellstmöglich zu beheben. Bestehen aufgrund der Mängel Bedenken gegen den Weiterbetrieb, sind die Einrichtungen außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Mängel behoben wurden.
Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, so ist das Prüfergebnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitzuteilen.