Grafik von 3 Personen die sich in der Aula besprechen ©Unfallkasse NRW | DGUV

Der Betreiber der Schulaula ist in der Regel für die bauliche und technische Unterhaltung und Wartung sowie die Organisation des Betriebes der Schulaula und deren Einrichtungen zuständig.

Die Verantwortung des Veranstalters (Schulleiters) als Unternehmer liegt hingegen in der Beachtung der vom Betreiber aufgestellten Regeln zur Nutzung der Schulaula und in der Organisation und Durchführung der schulischen Veranstaltungen. Hierzu ge­hö­ren beispielsweise:

Grafik von 3 Personen die sich in der Aula besprechen©Unfallkasse NRW | DGUV
  • die Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen
  • die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler
  • die Beaufsichtigung des Szenenaufbaus und
  • die Freigabe der Szenenfläche.

Vielfach werden vom Betreiber weitere Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Hierzu zählen z. B. die Anwesenheitspflicht während des Betriebes, die Gewährleistung der Zusammenarbeit ggf. erforderlicher Ord­nungs­dien­ste, Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie die Verpflichtung zur Einstellung des Betriebes der Schulaula, wenn für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht eingehalten werden können.

Der Veranstalter oder ggf. von ihm mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Veranstaltungsleiter (z. B. Lehrkräfte) müssen zuverlässig, fachkundig und mit der Schulaula und deren Einrichtungen vertraut sein. Eine kurze Einweisung in das Gebäude und die vorhandene Technik reicht in der Regel nicht aus, um im Notfall richtig zu reagieren und eine Veranstaltung sicher zu beenden.