Technikraum von der Aula in der Schule ©Unfallkasse NRW

A Sicherheitstechnik

In Schulaulen sind spezielle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen notwendig. Dies sind in der Regel:

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Welche sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen in der Veranstaltungsstätte erforderlich sind, wurde bei der Errichtung der Veranstaltungsstätte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörde festgelegt und wird von dieser in Zeitabständen von höchstens drei Jahren regelmäßig überprüft.

Um den dauerhaften Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung sicherzustellen, müssen Veranstaltungsstätten zusätzlich über eine Sicherheitsstromversorgungsanlage (allgemeine Ersatzstromversorgung) verfügen. Diese besteht in der Regel aus Akkumulatoren / Batterien oder Notstromaggregaten.

Des Weiteren sind Veranstaltungsstätten zur Vermeidung von Bränden und schweren Schäden an sicherheitstechnischen Einrichtungen im Falle eines Blitzeinschlages mit geeigneten Blitzschutzanlagen zu versehen. Dies sind z. B. Fangeinrichtungen, Ableitungsanlage und Erdungsanlage (äußerer Blitzschutz) sowie Überspannungsschutzgeräte (innerer Blitzschutz).

Nofallschalter für den Rauchabzug in der Aula©Unfallkasse NRW

Die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sind durch spezielle Prüfsachverständige regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

Die Prüffristen betragen im Regelfall für ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, maschinelle Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungsanlage, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen nicht mehr als drei Jahre und für natürliche Rauchabzugsanlagen und ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als sechs Jahre. Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Dazwischen sind die sicherheitstechnischen Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch eine hierzu befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Dies sind oftmals Monteure der Errichterfirmen, die z. B. im Rahmen von Wartungsverträgen die Prüfungen durchführen.