Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis ©Unfallkasse NRW | DGUV

A Gefährdungsbeurteilung

Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Die Durchführung von Veranstaltungen kann mit den unterschiedlichsten Gefährdungen verbunden sein, die sich z. B. aus dem Einsatz der Technik, der Dar­stel­lung oder dem Verhalten der Besucher ergeben können.

Sowohl für Schultheateraufführungen als auch für außerschulische Veranstaltungen sind für deren sichere Durchführung deshalb umfassende organisatorische Vor­ü­ber­le­gung­en unabdingbar, die zu einer systematischen Gefährdungsbeurteilung führen. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Ar­beits­ab­läu­fe in Betrieben. Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z. B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.

Im Folgenden wird das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung kurz mit den Prozessschritten dargestellt:

  • Vorbereitung
  • Gefährdungsermittlung und Bewertung
  • Festlegung und Durchführung von Maßnahmen
  • Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen auf Wirksamkeit

 

Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV
Vorbereitung
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Zur Ermittlung- und Beurteilung möglicher Gefährdungen sind zunächst die hierfür notwendigen Hintergrundinformationen zur Veranstaltung zu beschaffen. Eine Hil­fe­stel­lung hierzu stellt die Checkliste zur Gefährdungsermittlung dar, die zusammen mit dem Veranstalter ausgefüllt werden soll.

Anhand dieser Checkliste kann auch bereits abgeleitet werden, ob ggf. eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder andere Stellen wie z. B. die Feuerwehr oder das Ordnungsamt zur Beurteilung einer Gefährdung bzw. zur Ableitung von Schutz­maß­nah­men hinzugezogen werden müssen.

Zur Bewertung einer Gefahr schätzt man ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre Schadensschwere ab. Dies kann z. B. mithilfe einer Risikomatrix erfolgen. Je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. die Schadensschwere einer Gefährdung eingeschätzt wird, desto wirksamere Schutzmaßnahmen müssen eingeleitet werden.

Bezüglich der Bewertung einer Gefährdung sollte man sich der Hilfe fachlich geeigneter Personen versichern. Diese können z. B. die mit der Veranstaltungsstätte vertrauten Aufsichtspersonen sowie bei geplanten komplexeren Veranstaltungen auch Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sein.

Die vertragliche Bindung einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik, ggf. auch nur auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung, empfiehlt sich deshalb grundsätzlich.

 
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV
Gefährdungsermittlung und Bewertung
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Im Rahmen der Gefährdungsermittlung wird man sehr schnell die offensichtlichen Gefährdungen erkennen. Es besteht jedoch das Risiko, weniger offensichtliche, vielleicht aber mindestens ebenso gefährliche Gefährdungen zu übersehen. Deshalb ist es notwendig, eine Systematik zur lückenlosen Gefährdungsermittlung zu entwickeln.

Hierzu haben sich Gefährdungs- und Belastungskataloge bewährt, wie sie beispielsweise von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden sowie den Un­fall­ver­si­cher­ungs­trä­gern veröffentlicht werden und in denen sämtliche Gefährdungsfaktoren nach Gruppen unterteilt übersichtlich dargestellt werden.

Indem Punkt für Punkt hinterfragt wird, ob der jeweilige Gefährdungsfaktor auftreten kann, erhält man eine lückenlose Betrachtung der möglichen Gefährdungen. Auch wenn man eine Gefährdung als vermeintlich weniger gefährlich ansieht oder sie nur selten eintritt, sollte sie auf jeden Fall zunächst mit aufgenommen werden, da die Bewertung der festgestellten Gefährdungen erst im zweiten Schritt erfolgt.

 

Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV
Festlegung und Durchführung von Maßnahmen
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zu beachten, dass Gefahren bereits an ihrer Quelle bekämpft werden müssen und dass individuelle, personenbezogene Schutzmaßnahmen nachrangig anzuwenden sind. Können Gefährdungen nicht von vornherein vermieden bzw. ausgeschlossen werden, lassen sich die Schutz­maß­nah­men aus den Bereichen der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen ableiten.

An erster Stelle steht der Ausschluss der Gefahr, z. B. indem auf die Durchführung einer gefährlichen Darstellung auf der Bühne verzichtet wird. Ist dies nicht möglich, sollte zunächst durch technische Maßnahmen versucht werden, die Gefahr zu minimieren, da technische Maßnahmen vom persönlichen Verhalten unabhängig sind.

Durch organisatorische Maßnahmen werden Mensch und Gefahrenquelle z. B. räumlich oder zeitlich voneinander getrennt. Organisatorische Maßnahmen werden zumeist durch Arbeits- oder Betriebsanweisungen festgelegt. Die Beschäftigten sind über bestehende Arbeits- und Betriebsanweisungen zu unterrichten.

Personenbezogene Maßnahmen, die z. B. ein bestimmtes Verhalten erfordern, können nur wirksam sein, wenn sie akzeptiert und beachtet werden. Da ihre Wirksamkeit personenabhängig ist, sind sie nachrangig einzusetzen.

Die beschriebenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen können auch in Kombination miteinander angewandt werden, um ein Schutzziel zu erreichen.

 

Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV
Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen auf Wirksamkeit
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Nachdem Schutz­maß­nah­men ausgewählt wurden, sind diese bezüglich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Insbesondere personenbezogene Schutzmaßnahmen können sich z. B. aus Gründen des „Nichtkönnens“ oder „Nichtwollens“ in der praktischen Umsetzung als unwirksam erweisen. In diesen Fällen sind die Schutzmaßnahmen durch andere zu ersetzen bzw. zu ergänzen, bis der gewünschte Erfolg sichergestellt ist.

Schutz­maß­nah­men wie Unterweisungen oder Anweisungen sollten schriftlich dokumentiert werden.

 

Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV
Beispiel zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen
Ausschnitt eines Gefährdungsbeurteilungskreis©Unfallkasse NRW | DGUV

Geeignete Schutzmaßnahmen werden nun exemplarisch an einem Beispiel abgeleitet: Die Befragung im Vorfeld einer Veranstaltung hat ergeben, dass der Veranstalter im Verlauf der Veranstaltung einen lärmintensiven pyrotechnischen Effekt zünden möchte. Aus den Unterlagen zu diesem pyrotechnischen Gegenstand ist zu entnehmen, dass der Schallpegel beim Zünden des Gegenstandes über 137 dB erreichen kann.

Die Gefährdungsbewertung ergibt, dass das Zünden des Gegenstandes zu per­ma­nen­ten Gehörschädigungen führen kann.

Folgende Maßnahmen zur Gefährdungsminderung wären denkbar:

  1. Auf den Einsatz des pyrotechnischen Effektes wird verzichtet (Ausschluss der Gefährdung)
  2. Der Knall wird über Lautsprecher eingespielt (technische Schutzmaßnahme)
  3. Es wird ein ausreichender Abstand zu dem pyrotechnischen Effekt eingehalten (organisatorische Schutzmaßnahme)
  4. Die in der Nähe befindlichen Personen tragen Gehörschutz (personenbezogene Schutzmaßnahme)

Die Anwendung der letzten beiden Maßnahmen macht eine Unterweisung der betroffenen Personen notwendig.