Im bühnentechnischen und darstellerischen Bereich sind Rauchen, Feuer und offenes Licht verboten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Im Zuschauerraum von Veranstaltungsstätten ist die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Gegenständen verboten. Ausnahmen hiervon sowie die in diesem Fall zu treffenden besonderen Brandschutzmaßnahmen sind vor der Veranstaltung zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber sowie der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekorationen sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. Dabei ist jedoch je nach Art der Veranstaltung zu berücksichtigen, ob ggf. geeignete Kerzenhalter, z. B. sand- oder wassergefüllte Windlichter bzw. Kücheneinrichtungen, z. B. Speisenwärmer mit Brennpaste zu verwenden sind. Als sichere Alternative zu Kerzen als Tischdekoration bietet sich auch der Einsatz von batteriebetriebenen Teelichtern an.