Grafik außen führendes Treppenhaus ©Unfallkasse NRW | DGUV

E Flucht- und Rettungswege

Grafik außen führendes Treppenhaus©Unfallkasse NRW | DGUV

In mehrgeschossigen Schulbauten sind Treppen auch Teil der Flucht- und Rettungswege. Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger, das Arbeitsstättenrecht und das Bauordnungsrecht  stellen daher an Treppen diesbezüglich besondere Anforderungen:

Breite

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Das heißt für z. B. 280 Nutzer sind nominell 300 Nutzer anzusetzen und eine Breite von mindestens 1,80 m zu wählen. Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten, d. h. eine Treppe darf für die Nutzung durch maximal 400 Personen vorgesehen werden. Es ist darauf zu achten, dass bei der nutzbaren Breite der Treppe die beidseitigen Handläufe mit berücksichtigt werden.

Treppenart

Grundsätzlich sollten nur Treppen mit geraden Läufen eingebaut werden. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Spindeltreppen sind als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.

Sicherheitsbeleuchtung

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, Treppen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Kennzeichnung, Flucht- und Rettungsplan

Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen vorzusehen. Die Fluchtrichtung ist anzugeben.

Für jedes Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Diese sind in ausreichender Anzahl in jedem Stockwerk an geeigneten Stellen z. B. Ein- und Ausgangsbereichen, Pausenhallen, Treppenzugängen etc. anzubringen.

Trittsicherheit

Die Trittsicherheit muss bei außenliegenden Treppen durch geeignete Beläge, Überdachungen auch witterungsunabhängig gewährleistet sein. Bei Verwendung von Stahlgitterrosten sollte auf eine Zahnung der Oberfläche, wegen der erhöhten Verletzungsgefahr bei einem Sturz, verzichtet werden. Die Maschenweite 10/30 mm hat den Vorteil der geringeren Durchsichtigkeit und der geringeren Gefahr des Hängenbleibens beim Tragen von Schuhen mit schmalen Absätzen.

Evakuierung von Menschen mit Behinderungen

Im Brandschutzkonzept des Gebäudes ist auch die Evakuierung von nicht zur Eigenrettung fähigen Menschen zu berücksichtigen. Technische Maßnahmen sind den organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen.  In der Praxis werden hierzu folgende Verfahren verwendet:

  • Verbringen der Person in einen gesicherten Bereich
  • Verwendung spezieller Brandschutz- bzw. Feuerwehrfahrstühle
  • Einsatz eines Evakuierungsstuhles
  • Transport des Rollstuhles über die Treppe durch Schüler-/innen, Lehrkräfte

Sichere Bereiche, also Räume und Brandabschnitte, die für eine Unterbringung während der Evakuierung kurzfristig aufgesucht werden, müssen nach den Anforderungen des Brandschutzes geeignet sein und daher mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden.

Beim Evakuierungsstuhl ist zu bedenken, dass in der akuten Notfallsituation nur jeweils eine Person aus dem Gebäude evakuiert werden kann – da kein Hilfeleistender im Brand- oder Notfall das Gebäude wieder betreten darf, um erneut jemanden mit dem Evakuierungsstuhl aus dem Gebäude zu helfen.

 

Der Transport des Rollstuhles über die Treppe durch Personen sollte vermieden werden. Für die Hilfeleistenden besteht dabei die Gefahr einer Überlastung der Wirbelsäule und für den/ die Rollstuhlfahrer/-in eine erhöhte Sturzgefahr. Zudem entsteht auf der Treppe eine Verkehrseinengung, wodurch  Fluchtmöglichkeit für alle anderen Personen im Gebäude erschwert wird.

Bei Außentreppen ist insbesondere drauf zu achten, dass Abgangsbereiche nicht durch parkende Fahrzeuge, Pflanzenwuchs etc. eingeengt werden.