Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und an jedem Ort in oder an der Schule gehört werden können.
Neben dem Pausenzeichen müssen gegebenenfalls noch weitere verschiedene Alarmierungsmöglichkeiten vorhanden sein. Alle sich üblicherweise in oder an der Schule befindenden Personen müssen auch über die Bedeutung der verschiedenen Alarmierungszeichen informiert sein.
Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
Es ist dabei zu beachten, dass alle Personen, die sich im oder am Gebäude aufhalten, über die Gefahrenlage informiert werden. Das bedeutet, dass neben typischen Personengruppen wie Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretariatspersonal auch andere Personen wie z. B. Handwerker, Eltern, Schulsozialarbeiter/-in oder auch Betreuungspersonal informiert werden können.
Gegebenenfalls müssen sich die Signale neben dem Pausenzeichen auch insofern unterscheiden, dass erkennbar ist, ob eine Räumung des Gebäudes erforderlich ist oder das Verweilen in Klassenräumen angeordnet wird. Für das Verweilen in den Klassenräumen sollte eine Klartextansage mit einem vereinbarten Text möglich sein. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den Notfallplänen der Schulen.
Besondere Beachtung sollte auch der Aspekt finden, dass eine Alarmierung möglichst zwei Sinne anspricht, um auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie z. B. Sehbehinderte oder Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen ausreichend über die Gefahrenlage informieren zu können. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn zur Zielgruppe eben diese Personengruppen gehören oder die Nutzung absehbar unklar ist; insbesondere sind auch Eltern sowie außerschulische Nutzer wie z. B. die VHS, der Heimatverein o. ä. zu berücksichtigen.
Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden. Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden. Dies trägt maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen bei. Als Brandmelder werden technische Geräte zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden (Handfeuermelder). Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe (z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr) dienen. Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.: Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen), Hausalarmanlagen, Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS), optische Alarmierungsmittel und Telefonanlagen.